| Aktuell / SEV Zeitung

Regula Pauli antwortet

Teilzeit im Arbeitszeitgesetz

Immer mehr Menschen im öffentlichen Verkehr arbeiten Teilzeit. Was bedeutet das für die Anwendung des AZG?

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) stammt aus dem Jahr 1971. Damals war Teilzeitarbeit kaum ein Thema in der Schweiz. Folglich geht das AZG darauf nicht explizit ein. Doch selbstverständlich gilt das AZG auch für Personen, die Teilzeit arbeiten. Und hier gibt es einiges zu beachten.

Zuerst muss festgelegt werden, nach welchem Teilzeitmodell man angestellt ist. Unregelmässig zugeteilte zusätzliche arbeitsfreie Tage? Fixer Wochentag? Bezug von arbeitsfreien Tagen am Stück? Reduzierte Arbeitszeiten pro Arbeitstag gemäss Beschäftigungsgrad? Wenn ein Modell mit Teilzeittagen (die ersten drei Modelle) gewählt wird, muss deren Anzahl in Anlehnung an den Teilzeitgrad definiert und vereinbart werden und am besten auch die darin enthaltenen zusätzlichen freien Sonn- und Feiertage. Auch die Dauer eines Teilzeittages muss definiert werden.

So kann man zum Beispiel bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % auf bis zu 43 Teilzeittage oder bei 50 % auf 107 Teilzeittage kommen. Diese Teilzeittage müssen auf einem separaten Konto geführt werden. Jahres- und Tagessoll-arbeitszeit sind dem Teilzeitgrad anzupassen. Teilzeittage müssen in der Jahresdienstplanung aufgenommen werden und dauern mindestens 24 Stunden.

Wenn man die vereinbarte Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschreitet, muss die Überzeit ebenfalls im Konto hinterlegt werden. Zudem muss festgelegt werden, wie bei längeren Abwesenheiten wie Krankheit die Teilzeittage gekürzt werden.

Regula Pauli ist Gewerkschaftssekretärin und Mitglied des Kompetenzzentrums AZG des SEV. Hast du eine Frage? Schreib uns an Enable JavaScript to view protected content.

Kommentare

  • HPH

    HPH 10/12/2023 10:34:30

    Für die nicht 100% arbeitenden