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Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Transportpolizei werden entschädigt

Nachträgliche Barvergütung dank SEV

Transportpolizist/innen, die in den letzten fünf Jahren über die Höchstarbeitszeit hinaus arbeiten mussten, erhalten die ihnen zustehenden Barvergütungen nachbezahlt. Dies hatte der SEV aufgrund von Meldungen aus der Mitgliedschaft verlangt.

Etliche Transportpolizist/innen können sich auf einen wohlverdienten Zustupf freuen.

Letzten Sommer wurden für den Gotthard-Basistunnel auch Mitarbeitende der Transportpolizei (TPO) in Faido ausgebildet. Dabei mussten einige mit der Hin- und Rückreise über 13-stündige Arbeitstage in Kauf nehmen – während andere SBB-Mitarbeitende vor Ort übernachteten. So resultierten klare Überschreitungen der für Ausbildungen geltenden Höchstarbeitzeit von 12 Stunden, bestehend aus der allgemeinen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden und bis zwei Stunden Reisezeit ohne Arbeitsleistung. Ein Kollege informierte nachträglich SEV-Gewerkschaftssekretär Jürg Hurni, der auf dem üblichen Weg beim Personaldienst des Personenverkehrs SBB intervenierte.

Korrekte Entschädigung gefordert

Hurni protestierte nicht nur grundsätzlich gegen die überlangen, gesetzeswidrigen Arbeitstage. Sondern er forderte auch, dass die Betroffenen wenigstens nachträglich korrekt zu entschädigen seien, wie im Arbeitszeitgesetz (AZG) vorgesehen: Artikel 5 verlangt, dass Überschreitungen der Höchstarbeitszeit von mehr als zehn Minuten durch Freizeit von gleicher Dauer in den folgenden drei Arbeitstagen und mit einer Barvergütung entschädigt werden. Und dass diese Vergütung aufgrund des Stundenlohnes mit einem Zuschlag von wenigstens 25 Prozent zu berechnen ist.

Der AZG-Artikel 5 stellt zudem klar, dass solche Überschreitungen nur aus zwingenden Gründen, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, zulässig sind. «Darauf sollten die Mitarbeitenden ihre Vorgesetzten hinweisen, falls diese von ihnen ohne Not Überschreitungen der Höchstarbeitszeit verlangen», empfiehlt Jürg Hurni.

Alle Überschreitungen zurück bis 1.1.2012 werden entschädigt

Hurni wurde zudem gemeldet, dass Dienste bei Beförderungen zu Sportveranstaltungen nicht korrekt abgerechnet wurden. Für solche Einsätze haben die Sozialpartner in den Bereichsspezifischen Arbeitszeitregelungen (BAR) eine Höchstarbeitszeit von 15 Stunden vereinbart. Diese Möglichkeit ist im Artikel 29 der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) vorgesehen. Demzufolge erfolgt hier eine Barvergütung nur für die Zeit, welche 15 Stunden übersteigt. (Achtung: nicht 10 Stunden, diese Zahl war in der ursprünglichen Textversion falsch angegeben – die Red.)

Jürg Hurni forderte daher eine nachträgliche Überprüfung aller fraglichen Dienste bei der TPO. Dies hat die SBB inzwischen getan, zurück bis zum 1. Januar 2012. Die geschuldeten Barvergütungen sollen im ersten Quartal 2017 ausbezahlt werden. Als Referenzwert für die Auszahlung gilt der Jahreslohn vom Dezember 2016.

In der Zwischenzeit ausgetretene Polizist/innen haben ebenfalls Anrecht auf die nachträgliche Entschädigung.

Markus Fischer

Kommentare

  • Sabrina

    Sabrina 25/02/2017 23:25:13

    Hallo zusammen, das ist wirklich toll, ich froh darüber, dass der SEV das geschafft hat.