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Transportpolizei

TPO: Erfolgreiche BAR-Verhandlungen

© SBB

Per 1. Oktober 2021 wurde die «Gesunde Personalplanung» (Arbeitsmodell 2) in der BAR TPO (P 131.10) auch für die Regionen Romandie und Ticino aufgenommen. Aufgrund der Ergebnisse der Mitarbeitenden-Befragungen hat das Projektteam zur Kenntnis genommen, dass das Arbeitsmodell 2 in den beiden Regionen die erwartete Wirkung nicht erreicht hat.

Am 22. Dezember 2022 wurde über die Einführung einer bis zum 30. April 2023 befristeten Übergangsregelung für die Regionen Romandie und Ticino informiert. Im April fanden Verhandlungen zwischen den beteiligten Gewerkschaften – SEV, transfair, KVöV – und der Verhandlungsdelegation der SBB zu den neuen Eckwerten in der BAR TPO statt. In einem konstruktiven Dialog konnten schliesslich die neuen Eckwerte der BAR TPO verhandelt und abgeschlossen werden. Seit 1. Mai 2023 gelten für alle drei Regionen, die nach dem Arbeitsmodell 2 arbeiten, folgende neuen Eckwerte:

Ziffer 6 – Arbeitsmodell 2: Die Absenkung der minimalen Ruheschicht von mindestens 14 auf mindestens 12 Stunden – und damit verbunden die Aufhebung der Vorwärtsrotation. Dies erlaubt vermehrt die Einteilung von längeren arbeitsfreien Blöcken und entspricht dem mehrheitlichen Wunsch der Mitarbeitenden. Gleichzeitig bietet die Regelung aber auch weiterhin die Möglichkeit, 14-Stunden Ruheschichten einzuteilen.

Mit Zustimmung der Mitarbeitenden darf die Ruheschichtdauer auf 11 Stunden reduziert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann sie auf Anfrage und mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden auch auf 9 Stunden reduziert werden. Jedoch nicht, wenn die Höchstarbeitszeit überschritten wird. Auch dürfen solche Ruheschichten nicht schon bei der Monatsplanung vorgesehen werden. Damit liegt die Regelung nach wie vor über dem Minimum gemäss AZG und erlaubt es, weiterhin der Mitarbeitergesundheit Rechnung zu tragen.

Die BAR TPO wird wie folgt angepasst:

6. Arbeitsmodell 2
6.1. Geltungsbereich
Das nachstehende Arbeitszeitmodell gilt für das dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterstellte Frontpersonal der SBB Transportpolizei in den Regionen (Deutschschweiz, Romandie und Tessin).
6.2. Schichtung der Arbeitszeit
6.2.1. Ruheschichten
a.Die Ruheschicht beträgt grundsätzlich mindestens 12 Stunden.
b.Mit Zustimmung des Mitarbeitenden kann die Dauer der Ruheschicht bis auf 11 Stunden reduziert werden.
c.Bei kurzfristig notwendigen Änderungen des Dienstplanes nach der Veröffentlichung der Monatsplanung, kann nach persönlicher Anfrage mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden die Ruheschicht auf 9 Stunden reduziert werden – ausgenommen bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit.
6.2.2. Arbeitsfreie Tage
a.Die gesamte Dauer der Freizeit über arbeitsfreie Blöcke soll als Richtwert 60 Stunden betragen.
b.Zuteilung von Ausgleichstagen
In Abweichung zu GAV SBB, Anhang 4, Ziffer 24, Absatz 3 kann die Zuteilung der Ausgleichstage wie folgt vorgenommen werden: Einmal pro Kalendermonat können mehrere zusammenhängende Ausgleichstage ohne Ruhetage zugeteilt werden. Jeder Ausgleichstag dauert in diesem Fall mindestens 24 Stunden. Davon kann im Einzelfall mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden abgewichen werden.

Zudem erfährt Punkt 2 eine Änderung:

Ziffer 2 – Begleitung von Personen zu Fussball- und Hockeyveranstaltungen: Anstelle von «Begleitung von Fussball-Extrazügen» heisst es nun «Begleitung von Personen zu Fussball- und Hockeyveranstaltungen». Dies ermöglicht es, auf veränderte Situationen zu reagieren, wenn Fans in einen Regelzug steigen. Zudem konnte die Möglichkeit dieser Ausnahmen auf Hockey ausgeweitet werden.

Die BAR TPO wird wie folgt angepasst:

2. Begleitung von Personen zu Fussball- und Hockeyveranstaltungen
2.1. Bestimmungen zur Arbeitsschicht und -zeit
Gestützt auf Artikel 58 der Verordnung des AZG gelten die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen für die Begleitung von Personen zu Fussball- und Hockeyveranstaltungen:
a.die ununterbrochene Arbeitszeit von 5 Stunden kann auf höchstens 7 Stunden verlängert werden;
b.die Höchstarbeitszeit kann innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden auf höchstens 14 Stunden 30 Minuten ausgedehnt werden; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit insgesamt 72 Stunden jedoch nicht überschreiten;
c.die Dienstschicht kann einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen von 13 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden.
d.Die Dauer der Pause am auswärtigen Einsatzort wird in Form eines Zeitzuschlages zu 100% vergütet und der Jahresarbeitszeit angerechnet. Zudem werden allfällige Sonntags- bzw. Nachtdienstvergütungen für diesen Zeitraum gewährt.
2.2. Bezeichnung der Schichten
Die Arbeitstage welche diesen Bestimmungen unterliegen werden in den Arbeitsplänen speziell mit der Schichtbezeichnung „Sport“ aufgeführt.

Ebenfalls ab 1. Mai 2023 ist ein neuer, zusätzlicher Punkt in der BAR TPO verankert:

Ziffer 7 – Freiwillige Nachtleistungen für Mitarbeitende ab 58: Diese Entlastung wurde neu in die BAR TPO aufgenommen und betrifft das Arbeitsmodell 1 und 2. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden das 58. Lebensjahr erreichen, sind Nachtleistungen in der Zeit von 02.00 – 06.00 Uhr freiwillig. Dies betrifft aktuell lediglich den Dienst Nr. 9. Die Mitarbeitenden können ihren Entscheid mittels vorgegebenem Formular auf dem Dienstweg dem Linienoffizier mitteilen. Mit dieser neu aufgenommenen Regelung wird speziell der Gesundheit der älteren Mitarbeitenden Rechnung getragen.

7. Freiwillige Nachtleistungen für Mitarbeitende ab 58
Ab dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden das 58. Altersjahr vollenden, ist die Zuteilung von
- durchgehenden Diensten zwischen 00:00 Uhr bis 6:00 Uhr
- Diensten mit Dienstbeginn zwischen 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr
- Diensten mit Dienstschluss zwischen 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Mitarbeitenden möglich.
Mitarbeitende, die sich von diesen Diensten befreien lassen wollen, teilen ihren Entscheid mittels einem vorgegebenen Formular mindestens 2 Monate vor dem gewünschten Geltungsmonat mit. Der zuständige Linienoffizier bestätigt den Entscheid jeweils schriftlich.
Eine Aufhebung des Entscheids zur Befreiung der genannten Dienste ist durch die Mitarbeitenden mittels einem vorgegebenen Formular jederzeit möglich.Im Fall ausserordentlicher Sonder-/Notlagen können die betroffenen Mitarbeitenden auch für Einsätze während obgenannten Diensten angefragt werden.

 

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