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Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Für Personal, das potenziell schmutzige Arbeit verrichtet, etwa in Werkstätten, Depots oder Garagen, ist das Tragen von Spezialkleidung oft vorgeschrieben. Wie sehen die Spielregeln für das An- und Ausziehen vor und nach der Arbeit oder in Pausen aus?

«Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat», heisst es in Art. 13 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Tätigkeiten, die vor oder nach der eigentlichen Arbeit erfolgen, müssen unter bestimmten Umständen als Arbeitszeit gezählt werden, wenn sie zwingend zum Arbeitsprozess gehören.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) kommentiert in einer Wegleitung das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen und Begriffe. Laut dem Seco-Kommentar zum Art. 13 ArGV 1 gelten als Arbeitszeit «auch alle Tätigkeiten und Vorkehrungen, die beispielsweise aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene am Arbeitsplatz als Vorbereitungshandlungen getätigt werden müssen, bevor die eigentliche Arbeitshandlung angegangen werden darf. Im Zusammenhang mit Umkleiden/Ankleidung gilt somit all das als Arbeitszeit, was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist: Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz und gegen Unfälle, Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse aus Gründen der Hygiene etc.»

Der Kommentar stammt ursprünglich aus dem Jahr 2007 und ist im Jahr 2019 aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids in Bezug auf das Umkleiden präzisiert worden. Es wäre jedoch heikel, aus jenem Bundesgerichtsentscheid ein absolutes Recht auf bezahlte Arbeitszeit zum An- und Ausziehen der Arbeitskleidung abzuleiten, da das Bundesgericht die Sozialpartner lediglich dazu anhält, die Regeln dafür in Gesamtarbeitsverträgen oder Personalreglementen festzulegen.

Das oben Gesagte möchten wir hier am Beispiel der – problematischen – rechtlichen Situation in Werkstätten eines Schweizer Verkehrsunternehmens illustrieren. Dort schreibt ein vor Kurzem überarbeitetes Reglement dem Personal vor, im Personalrestaurant und in den Besprechungsräumen «saubere Kleidung» zu tragen sowie Arbeits- oder Überkleider (mit Anschrift des Unternehmens) nur innerhalb des Werksgeländes zu tragen. Das Tragen solcher Berufskleider sei auf dem Weg zur Arbeit, in Pausen und auf dem Heimweg verboten, heisst es im Reglement weiter.

Das Problem ist, dass ein anderes Dokument aus dem Jahr 2012, das immer noch in Kraft ist, von den Mitarbeitenden verlangt, sich zu Beginn der Arbeit vor dem Einstempeln umzuziehen, und am Ende der Arbeit nach dem Stempeln.

Somit steht die aktuelle Situation im Widerspruch zu Art. 13 ArGV 1. Entweder erlaubt man Mitarbeitenden, in Arbeitskleidung zur Arbeit zu kommen und nach Hause zu gehen, oder man verbietet es ihnen – und muss ihnen dann die Zeit des An- und Ausziehens als bezahlte Arbeitszeit anrechnen.

Abgesehen davon, dass die erwähnte Reglementierung mit keiner Personalvertretung diskutiert und verhandelt worden ist, erscheint uns der aufgezeigte Widerspruch schwerwiegend genug, dass er es rechtfertigt, die Angelegenheit möglichst rasch zu diskutieren und zu regeln.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • hans berchtold

    hans berchtold 12/05/2023 19:33:14

    Eine Verbesserung,umkleidung ist Arbeitzeit,dank Mitglieder der Gewerkschaft.