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TikTok-Star wider Willen oder das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Element des Datenschutzes und der Privatsphäre in der Schweiz. Jeder Mensch hat das Recht selber zu entscheiden, wie seine Bilder verwendet werden dürfen. Karin war sich sicher, dass das so ist. Doch nun stellt sie fest, dass sie während der Arbeit auf dem Zug gefilmt wurde und dieses Filmchen nun für alle zugänglich auf TikTok zu sehen ist. Das will sie so nicht stehen lassen und fragt sich, was sie tun kann.

Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes und sollte garantieren, dass niemand ohne Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden darf. Das gilt nicht nur für die private Verwendung von Bildern oder Filmen, sondern speziell auch für die Veröffentlichung. Das tönt eigentlich völlig klar. Doch die Durchsetzung und vor allem die Entfernung der Bilder oder Filme ist alles andere als einfach.

Fotografieren und Filmen in der Öffentlichkeit

Bei Filmen und Fotografien in der Öffentlichkeit muss auf den Gesamtzusammenhang der Darstellung geachtet werden. Öffentliche Plätze können schlicht nicht ohne andere Menschen fotografiert werden. Die Postautofahrerin neben ihrem Postauto an der malerischen Passstrasse ist Teil eines Gesamtbildes und nicht mehr Privatperson. Genauso wie der Kellner auf der Terrasse des Bergrestaurant. Je weniger die Person im Zentrum steht umso eher kann man davon ausgehen, dass diese Aufnahme erlaubt ist.

Bei Filmen, welche einfach darstellen wollen, was man da gerade so sieht oder wo eine Tätigkeit in grundsätzlicher Art dargestellt wird, muss man sich das gefallen lassen. Wird jedoch eine bestimmte Person deutlich erkennbar und gezielt gefilmt oder fotografiert, dann ist eine Einwilligung erforderlich.

Wie können und dürfen Betroffene in der Situation reagieren?

Oft ist es aber so, dass ständig irgend jemand alles und nichts filmt oder fotografiert. Wendet man sich bei einem ab, steht man beim nächsten im Bild. Wird eine Person gezielt in den Fokus genommen und Abwenden geht nicht, darf diese Person die filmende oder fotografierende Person darauf ansprechen und bitten, das Bild oder den Film zu löschen. Personalien dürfen erfragt werden, aber keinesfalls das Gerät aus der Hand geschlagen oder an sich gerissen werden. Das wäre dann eine Tätlichkeit.

Rechtliches Vorgehen

Wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wird, kann die betroffene Person rechtliche Schritte in Form einer Zivilklage einleiten. Diese kann die Unterlassung der Verwendung der Bilder und gegebenenfalls Schadenersatzforderungen beinhalten. Je tiefer der Eingriff in die Persönlichkeit durch die Bilder ist, umso grösser sind die Aussichten auf Erfolg.

Für Karin wird eine Klage schwierig, da die Arbeit auf dem Zug im öffentlichen Raum stattfindet und der Film sich somit in einer Grauzone bewegt.

Diese Geschichte hinterlässt durchaus einen schlechten Beigeschmack. Eigentlich sollte doch das Recht am Bild geschützt sein und trotzdem ist es nur sehr schwer durchsetzbar. Der Zeitgeist lässt sich nicht ändern und man kann nur hoffen, dass die Bilder so schnell wie sie aufgetaucht sind, auch wieder verschwinden.

SEV-Rechtsschutzteam
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