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Ferienkürzung im Arbeitszeitgesetz

(c) Dorothe/Pixabay

Arno, 55 Jahre alt, ist seit mehr als zwei Jahrzehnten als Rangierer auf dem Gleisfeld tätig. Er erlitt im letzten Jahr einen Unfall und fiel in der Folge dreissig Tage lang aus. Sein Vorgesetzter meinte, dass eine Kürzung seiner Ferientage anstünde. Zu Recht?

Arno untersteht als Rangierer dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV). Die besonderen Umstände beim öffentlichen Verkehr erfordern spezielle Regelungen zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Betriebs und zum Schutz der Mitarbeitenden in den Betrieben, die diesem Gesetz unterstellt sind.

Der Wochenablauf besteht aus einem Wechsel von Dienstschichten und Ruheschichten, unterbrochen von arbeitsfreien Tagen. Im Grundsatz geht das AZG von einer Sechstagewoche mit einer täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit von sieben Stunden aus. Sofern betrieblich möglich, ist die Fünftagewoche einzuhalten, wobei dann die täglich durchschnittliche Arbeitszeit mehr als sieben Stunden beträgt. Statt Samstage gibt es dann Ausgleichstage, die nicht unbedingt auf einen Samstag fallen müssen. Und statt Sonntage gibt es Ruhetage, die nicht unbedingt auf einen Sonntag fallen müssen.

Die Mitarbeitenden haben einen Mindestanspruch von vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei einer Fünftagewoche umfasst die Ferienwoche fünf Ferientage, einen Ausgleichstag und einen Ruhetag. Der Ferienanspruch ist derselbe unabhängig davon, ob jemand vollzeitig oder teilzeitig beschäftigt ist.

Abwesenheitstage – egal, ob diese auf Arbeitstage oder arbeitsfreie Tage fallen – können zu Ferienkürzungen führen. Zusammengezählt werden alle Abwesenheitstage pro Kalenderjahr.

Als 55-jähriger Mitarbeiter hat Arno gemäss Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf mindestens fünf Ferienwochen. Für die Berechnung der Ferienkürzung multipliziert man die Anzahl der Ferientage mit der Anzahl der Abwesenheitstagen und teilt das Ergebnis durch die Anzahl Kalendertage des entsprechenden Jahres: 25 Ferientage x 30 Abwesenheitstage / 366 Kalendertage. Arno hätte also eine Kürzung von rund zwei Ferientagen zu erwarten.

Allerdings werden gemäss Verordnung zum Arbeitszeitgesetz bei der Berechnung der Ferienkürzung die ersten 90 Abwesenheitstage (infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst) nicht berücksichtigt. Somit werden Arnos Ferientage nicht gekürzt.

Rechtsschutzteam SEV
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