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Arbeitszeitgesetz

AZG-Revision: Was ändert sich?

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) gehört für die meisten Angestellten im öffentlichen Verkehr zum Alltag. Nach einer umfangreichen Revision des Gesetzes und seiner Verordnung treten die neuen Bestimmungen per Fahrplanwechsel 2018 in Kraft. Eine Übersicht.

Die neuen Bestimmungen bringen mehr Flexibilität, bei gleichzeitigem Schutz der Arbeitnehmenden vor zu starker Arbeitsbelastung.

Am 17. Juni 2016 fand die Schlussabstimmung über die Teilrevision des Arbeitszeitgesetzes im National- und Ständerat statt. Im Nachgang musste auch die dazugehörige Verordnung (AZGV) angepasst werden. Zwei Jahre später, am 29. August 2018, genehmigte der Bundesrat die Verordnung und setzte Gesetz und Verordnung per 9. Dezember 2018 in Kraft. Erarbeitet hat die Revision eine tripartite Kommission, mit Vertreterinnen und Vertretern von den Arbeitgebern, vom BAV und auch den Arbeitnehmenden. Für den SEV wirkte Martin Allemann in der Kommission mit.

Soweit die Ausgangslage, doch die wichtigere Frage ist: Was ändert sich für das öV-Personal? Ziel der gesamten Revision war eine gewisse Flexibilisierung der Regelungen, um zum Beispiel den Morgen- und Abendspitzenverkehr oder die Hochsaison bei touristischen Betrieben besser bewältigen zu können. Ausserdem soll die Revision auch den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen erläutert:

Arbeitszeit

In diesem Kapitel ist unter anderem die Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung geregelt. Neu werden auch die Wegzeiten, die ein/e Mitarbeiter/in für die Ausführung des zugeteilten Dienstes benötigt, an die Höchstarbeitszeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeit, die Mitarbeitende für angeordnete oder gesetzlich vorgeschriebene Aus- und Weiterbildungen aufwendet.

Manchmal ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, die Höchstarbeitszeit auszudehnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort nicht innert der üblichen Höchstarbeitszeit möglich ist. Bisher durfte die Höchstarbeitszeit in solchen Fällen um höchstens 40 Minuten verlängert werden, mit Ausnahme von Reisezeiten für Aus- und Weiterbildungen, wo die Limite zwei Stunden betrug. Neu ist es erlaubt, die Höchstarbeitszeit aus dienstlichen Gründen um 60 Minuten zu verlängern, und – sofern eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vorliegt – gar um 120 Minuten. Zur Kompensation muss aber die darauffolgende Ruheschicht mindestens elf Stunden betragen und darf unter keinen Umständen weiter herabgesetzt werden. Diese Bestimmung macht zwar eine flexiblere Planung möglich, schützt die Arbeitnehmenden aber trotzdem vor zu starker Arbeitsbelastung.

Nach der Revision sind auch die Zeitzuschläge für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr klarer geregelt: Diese Zeitzuschläge werden nicht an die Höchstarbeitszeit angerechnet, der Ausgleich muss vereinbart werden. Diese Bestimmung dient dem Gesundheitsschutz, da ein Ausgleich in Form von Geld nicht für die nötige Erholung sorgt.

Das revidierte AZG lässt bei der täglichen Arbeitszeit über das ganze Jahr gesehen weiterhin starke Schwankungen zu. Dies ist vor allem für jene Betriebe nötig, bei denen der Arbeitsanfall stark von saisonalen Schwankungen abhängig ist. Auch das revidierte Gesetz verlangt weiterhin eine schriftliche Vereinbarung darüber, ob die Arbeitszeit eher gleichmässig oder mit Schwankungen erbracht werden muss.

Überzeit und Pausen

Überstunden sind bei vielen Betrieben gang und gäbe. Neu müssen alle Unternehmen die Überzeit monatlich ausweisen. Die revidierte AZGV definiert neu, dass Überzeit innert zwei Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer im gegenseitigen Einvernehmen auszugleichen ist. Diese Frist kann nur mithilfe einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden.

Wichtig ist dabei, dass der Ausgleich zum Schutz der Gesundheit trotzdem zeitnah erfolgen muss. Die Frist für die Kompensation kann daher bis auf maximal ein Jahr erstreckt werden.

Die Regelungen bezüglich der Pausen waren in der Revision besonders wichtig. Die gesellschaftliche Tendenz, dass eher kürzere Pausen gewünscht werden, ist nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem müssen Pausen lang genug sein, um eine gewisse Regeneration der Mitarbeitenden zu ermöglichen. Neu kann die Pause unter gewissen Bedingungen auf unter eine Stunde verkürzt werden. Für die Angestellten heisst das, dass sie für Pausen von 45 bis 59 Minuten angehört werden müssen und für Pausen zwischen 30 und 44 Minuten braucht es gar eine Vereinbarung. Neu ist ferner geregelt, dass bei höherer Gewalt oder Betriebsstörung nicht auf die Pause verzichtet werden darf. Es ist jedoch erlaubt, sie bis ans Ende der Störungsphase hinauszuzögern. Das neue Recht gibt dem Gesundheitsschutz bei Pausen in der Nacht mehr Gewicht, vor allem, was die Ruhegelegenheit betrifft.

Auch die Zeitzuschläge für Auswärtspausen wurden neu geregelt: Neu werden die Zeiten aller Pausen ausserhalb des Dienstortes zusammengezählt. Der Zeitzuschlag von 30% muss ab der 61. Minute gewährt werden. Dies gilt auch für Dienste mit mehr als zwei Pausen, unabhängig vom Pausenort.

Nebst diesen Veränderungen enthält die revidierte AZGV verschiedene geringfügige Veränderungen und regelt viele Bereiche klarer. So ist zum Beispiel die Mindestruheschicht bei zwingenden Gründen wie höherer Gewalt unmissverständlich auf acht Stunden festgelegt worden, und die mögliche Anzahl von kantonalen Feiertagen wurde auf sieben erhöht. Bei den Dienstplänen und Diensteinteilungen gibt es bessere Schutzbestimmungen für das Personal und Regeln für die Unternehmen.

«Im grossen Ganzen stimmt es»

Martin Allemann, der als Mitglied der AZG-Kommission bei der Revision mitgewirkt hat, zieht im Allgemeinen ein positives Fazit: «Im grossen Ganzen stimmt es», sagt er. «Doch natürlich fordern wir als SEV die Rückvergütung des Produktivitätsgewinns durch die neue Pausenregel an das Personal.»

Kartin Taglang

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Kommentare

  • Pfammatter Antoine

    Pfammatter Antoine 12/09/2018 23:48:30

    Hallo was soll denn das für eine gute Verbesserung sein somit gehe ich nach 30 Jahren aus dem sev raus

  • Bellinda Bärtsch

    Bellinda Bärtsch 14/09/2018 08:48:01

    Sorry, Antoine,
    die schlechteste Begründung um aus dem SEV auszutreten - jetzt muss das AZG daran glauben, es hat sicher einen anderen Grund.

  • pfammatter antoine

    pfammatter antoine 15/09/2018 00:22:53

    solange wir zwischen 55 und 60 Stunde arbeiten und uns sagt das wir eine 6 Tage Woche haben und für eine betriebliche 5 Tage Woche zu bekommen noch zu wenig Stunden machen und das ist die arbeits zeit und nicht die Dienst länge man hat als Lokführer keine Freizeit mehr das ist leider so und ist Fakt