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SBB regelt «Vertrauensarbeitszeit» neu

Verzicht soll freiwillig werden

Lange Zeit foutierte sich die SBB um die gesetzliche Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen. Die Neuregelung des Bundesrats will sie aber jetzt umsetzen.

Im letzten Dezember haben wir ausführlich über die neuen Vorschriften zur Erfassung der Arbeitszeit informiert (kontakt.sev 21/2015). Dabei stellten wir fest, dass der Verzicht auf die Zeitaufschreibung für die OR-Angestellten (also Angestellte ohne GAV) in einem «Mini-GAV» geregelt werden könnte. Mit dem «GAV über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung für die nach OR angestellten Mitarbeitenden» ist in der Zwischenzeit genau dieses Regelwerk geschaffen worden. Darin wird der frühere obligatorische Verzicht für Mitarbeitende mit Anforderungsniveau K bis O aufgehoben, vielmehr wird jetzt gesagt, der Verzicht sei «in einer individuellen Vereinbarung zwischen der SBB bzw. SBB Cargo und der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter zu vereinbaren». Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, gelten sie auch für GAV-Mitarbeitende. Allerdings muss diese Lösung erst noch von der GAV-Konferenz SEV genehmigt werden.

Es gelten Voraussetzungen

Ausdrücklich erwähnt werden auch die Voraussetzungen, neben der Anstellung nach ArG (nicht nach AZG) ist es die «grosse Gestaltungs- und Arbeitszeitautonomie», d.h. mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit müssen die Arbeitnehmenden selber festlegen können, und sie müssen mindestens 120000 Franken verdienen (bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent). Jährlich können sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerseite den Verzicht widerrufen, ohne dass dadurch Nachteile – auch bezüglich der Karriere – entstehen dürfen. Wer auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet, erhält zusätzlich Freitage und wird auf gesundheitsfördernde Massnahmen hingewiesen.

«Vereinfachte Erfassung» wird neu möglich

In der Weisung K131.2 wird auch die vereinfachte Arbeitszeiterfassung geregelt, die es bisher bei der SBB nicht gab. Bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung muss nur die «Summe der geleisteten Tagesarbeitszeit» erfasst werden, nicht aber Arbeitsbeginn und -ende. Sie ist zulässig für Mitarbeitende, die «in der Organisation und Abwicklung ihrer Aufgaben einen grossen Handlungsspielraum geniessen und über mindestens einen Viertel ihrer Arbeitszeit frei verfügen können». Dies wird vor allem für einen Teil des Verwaltungspersonals zutreffen. Die betreffenden Mitarbeitenden werden vom Arbeitgeber über die Rechte und Pflichten orientiert, die Ausführungsbestimmungen werden mit der Peko erarbeitet.

Andere Bahnen folgen

Nicht nur die SBB hat auf die neuen Vorschriften reagiert: In den neuen GAV der BLS werden ebenfalls entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Bei der RhB dagegen müssen die entsprechenden Gespräche noch geführt werden.

Peter Anliker

Kommentare

  • Szillat

    Szillat 19/12/2020 07:50:38

    Was meint der SEV mit Verzicht auf ELA .Was bedeutet die Abkürzung.
    Freundliche Grüße.