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Rasen im Ausland

Was tun, wenn nach den Ferien mit dem Auto oder Motorrad im Ausland von dort eine Busse wegen zu raschen Fahrens oder gar ein Führerscheinentzug ins Haus flattert?

Auch in diesem Jahr wird sie wiederkommen, die Ferienzeit. Und vielleicht gerade in diesem Jahr umso mehr, werden wieder ganz viele Schweizer Autos auf ausländischen Strassen unterwegs sein. Was für eine Freude: mit Sack und Pack und Kind und Kegel über die Autobahn. Dort darf man ja auch schneller fahren als in der Schweiz und kann dann auch schneller das Auto ausladen und sich von den Anstrengungen der Fahrt erholen. Aber Vorsicht: Die Polizei ist auch dort zwar nicht gerade auf der Pirsch, aber doch auf dem Weg …

Böse Überraschung nach den Ferien

Das hat auch Max gemerkt. Auf dem Weg in den Süden von Frankreich hat er es recht flott angehen lassen. Die Polizei hat er genau so wenig gesehen wie den Blitzkasten. Er musste auf der Karte nachsehen, wo das etwa gewesen sein könnte. Nun, drei Monate später, bekommt er ein Schreiben von der französischen Polizei: Bei erlaubten 130 km/h war er 50 km/h zu schnell und erhält so drei Monate Ausweisentzug. Max überlegt sich, ob er das einfach ignorieren soll.

Das dürfte keine so gute Idee sein. Das Schweizer Recht kennt den Ausweisentzug, und die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Abkommen unterzeichnet, die das Inkasso von ausländischen Bussen in der Schweiz zulassen oder den Behörden im Rahmen der Rechtshilfe eine Halterabfrage ermöglichen. Das heisst also, dass Bussen aus dem europäischen Raum den Schweizer Behörden bekanntgegeben werden.

Ausländische Bussen

Somit können Bussen aus dem Ausland in der Schweiz eingetrieben werden. Bei Staaten ohne direktes Inkassoabkommen wie z. B. Italien empfiehlt es sich, die Bussen auch so zu bezahlen. Wenn nicht, wird die betroffene Person in das jeweilige Fahndungsregister aufgenommen, was eine Einreiseverweigerung und weitere hohe Kosten bis hin zu Gefängnis nach sich ziehen kann.

Führerausweisentzug in der Schweiz

Wird nach Schweizer Recht ein Ausweis entzogen, kann dies bei Fahrunfähigkeit oder hoher Gefährdung anderer direkt vor Ort geschehen oder im Rahmen eines Administrativverfahrens. Der Zeitpunkt für den Beginn des Entzugs kann innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens abgemacht werden, muss aber in einem Stück erfolgen. Vom Entzug sind alle Fahrkategorien betroffen.

Führerausweisentzug im Ausland

Im Falle eines Führerausweisentzugs nach Widerhandlung im Ausland gilt Artikel 16c bis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG): Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn

a. Im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und

b. Die Widerhandlung nach Artikel 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten.

Das bedeutet nun, dass Bussen aus dem Ausland in der Schweiz wohl eingetrieben werden können, aber keine weiteren Massnahmen nach sich ziehen. Ein Ausweisentzug hingegen basiert grundsätzlich auf einer mittelschweren bis schweren Widerhandlung und wird somit von der schweizerischen Behörde nochmals geprüft. Die Schweizer Behörde ist aber an das Strafmass der ausländischen Behörde gebunden. Sie darf die Dauer nur erhöhen, wenn die betroffene Person bereits in der Schweiz auffällig war.

Was heisst das nun für Max? Er hat Glück gehabt, war er nicht in der Schweiz so flott unterwegs. Hier wäre das ein Raserdelikt. Nun, da er noch nie in ein Administrativverfahren nach Schweizer Recht verwickelt war, muss er seinen Führerschein für drei Monate abgeben. Zum Glück konnte er mit dem Chef eine Vereinbarung treffen, damit er trotzdem weiterarbeiten kann. Also schöne Ferien und eine gute und sichere Fahrt.

SEV Rechtsschutzteam

Kommentare

  • xy

    xy 11/12/2021 19:26:13

    Der Max wäre auf der Schweizer Autobahn erst mit 200 km/h netto ein Raser. Vermutlich würde es mehr Sinn machen, wenn Sie die Frage beantworten würde, was dies jetzt konkret bedeutet, da die Höchstgeschwindigkeit in Frankreich um 10 km/h höher als in der Schweiz ist. Persönlich finde ich den Raserartikel Schwachsinn. Nicht weil man bestraft wird, sondern weil der Richter keinen Ermessensspielraum hat.