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Ferien

Das schweizerische Gesetz kennt keine Definition des Begriffs Ferien. Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst Ferien eine periodisch wiederkehrende, im Voraus bestimmte aufeinanderfolgende Anzahl von Tagen, während derer Arbeitnehmende bei fortdauernder Lohnzahlung von der Arbeitspflicht entbunden sind und sich der Erholung widmen können.

Arbeitnehmende haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. Je nach Alter erhöht sich dieser Ferienanspruch auf fünf oder sechs Wochen. In Einzelarbeitsverträgen oder Gesamtarbeitsverträgen können längere, jedoch nicht kürzere Ferienansprüche festgelegt werden.

Damit der Erholungszeck gewährleistet ist, schreibt das Gesetz vor, dass zumindest zwei Ferienwochen zusammenhängend gewährt werden müssen. Es handelt sich hierbei um eine Minimalvorschrift des Gesetzes, so dass in Einzelarbeitsverträgen oder in Gesamtarbeitsverträgen auch ein längerer (nicht aber kürzerer) Zeitraum vereinbart werden kann. Der Ferienanspruch, der über die zwei Ferienwochen hinaus geht, darf in kürzeren Teilabschnitten gewährt bzw. bezogen werden.

Feiertage, welche in die Ferien fallen, sind nachzugewähren.

Zeitpunkt der Ferien

Wann die Ferien zu beziehen sind, bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dabei hat er aber auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen.

Wenn die Ferienwünsche von Arbeitnehmenden miteinander kollidieren, muss der Arbeitgeber diese anhand vernünftiger Kriterien (familiäre, gesundheitliche Gründe etc.) gegeneinander abwägen. Während einer Schwangerschaft darf der Arbeitgeber keine Ferien zuteilen.

Ankündigungsfrist

Der Arbeitgeber hat die Ferien frühzeitig anzukündigen. Die Verordnung zum Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass die Kalenderdaten der Ferien drei Monate vor Beginn der Ferien, spätestens jedoch mit der Jahresdiensteinteilung oder, wo diese fehlt, spätestens am 31. Dezember des Vorjahres bekanntzugeben sind.

Werden Ferien zu kurzfristig angekündigt, müssen Arbeitnehmende dies nicht akzeptieren und dürfen auf einem anderen Zeitpunkt beharren.

Krankheit oder Unfall während Ferien

Erkranken oder verunfallen Arbeitnehmende während ihren Ferien, so haben sie Anspruch auf Nachgewährung, sofern die Erkrankung dem Erholungszweck entgegenstand. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, dies mit einem sogenannten Ferienunfähigkeitszeugnis vom Arzt bestätigen zu lassen.

Verjährung

Ferien sind in der Regel in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem sie entstehen. Sie verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung.

Das SEV-Rechtsschutzteam steht für rechtliche Fragen rund um das Thema Ferien zur Verfügung.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • Mario

    Mario 15/09/2022 12:19:28

    Buongiorno,durante un lungo periodo di malattia avevo diritto ad una settimana di vacanza programmata ma per la malattia appunto non ho usufruito. Al mio rientro mi è stato detto che la settimana lo persa perché ho fatto un lungo periodo di malattia. È legalmente così. Cordiali saluti.