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Der Ferienlohn

Wer in den Ferien ständig aufs Portemonnaie schauen muss, erholt sich nicht gut. Deswegen stellt das Gesetz sicher, dass Mitarbeitende auch während ihren Ferien den Lohn ausgezahlt erhalten. Dieser sogenannte Ferienlohn bezieht sich auf die gesamte Feriendauer gemäss Arbeitsvertrag, mindestens aber vier Wochen pro Kalenderjahr.

Mitarbeitende erhalten während den Ferien nicht weniger Lohn, als wenn sie arbeiten. Das betrifft den Grundlohn sowie auch alle Lohnbestandteile. Mitarbeitende müssen die ihnen zustehenden Ferien beziehen. Nur wenn bis zum Anstellungsende die Ferien nicht bezogen werden können, wird der Ferienlohn ausbezahlt. Unzulässig sind Abmachungen im Sinne von «Mehr Geld für weniger Ferien, als einem von Gesetzes wegen zustehen». Solche oder ähnliche Abmachungen mit dem Arbeitgeber sind nichtig. Es wird dann einfach so getan, als ob die Ferien noch nicht bezogen worden sind. Bei einem regelmässigen Einkommen wird der Lohn einfach während den Ferien weitergezahlt.

Aber wie sieht das bei unregelmässigen Beschäftigungen beziehungsweise Einkommen aus? Eine Möglichkeit ist, dass man einen Durchschnittslohn während einer Referenzperiode berechnet und diesen dann während den Ferien auszahlt. Eine andere Möglichkeit ist, dass man den Ferienlohn auf die Arbeitsstunde herunterbricht und ihn dann mit dem Stundenlohn zusammen auszahlt. Letzteres geht zwar gegen das Gesetz, wird aber vom Bundesgericht toleriert, sofern der Arbeitgeber nachweist, dass die Beschäftigung so stark unregelmässig ist, dass der Ferienlohn sich kaum oder nur unter sehr grossem Aufwand berechnen lässt. Dafür muss der Arbeitgeber aber auch sicherstellen, dass die Auszahlung des Ferienlohns mit dem Stundenlohn sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den monatlichen Lohnabrechnungen klar ausgewiesen wird. Andernfalls muss der Arbeitgeber den Lohn während den Ferien auszahlen, auch wenn der Ferienlohn mit dem laufenden Stundenlohn bereits ausgezahlt wurde.

Mit den heutigen Zeiterfassungssystemen und Softwareangeboten sollte es für Arbeitgeber kein Problem mehr sein, die Berechnung des Ferienlohnes in den Griff zu kriegen – so das Bundesgericht in seinem jüngsten Entscheid vom 30. Januar 2023 (4A_357/2022). Zumindest bei Vollzeitanstellungen sieht das Bundesgericht keine Notwendigkeit, den Ferienlohn mit dem Stundenlohn auszuzahlen. Der Arbeitgeber der das trotzdem macht, bleibt den Ferienlohn weiterhin schuldig.

SEV Rechtsschutzteam
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