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Rechtsfristen laufen trotz Ferien (ab)

Wer im öffentlichen Verkehr tätig ist, zum Beispiel als Busfahrerin oder Busfahrer, oder auch sonst frühmorgens zur Arbeit fährt, um seinen Dienst anzutreten, ist einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Verstösse gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) zu begehen. Darum gilt für sie besonders, dass bei der Abreise in die Ferien die Rechtsfristen im Auge zu behalten sind.

© Matt Hrusc/Pixabay

Zum Beispiel droht ein ordentliches Strafverfahren, wenn man einen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hat. Die Rede ist von einem Strafbefehl, mit dem jeder Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz geahndet wird, der über die Ordnungsbusse hinausgeht (die anonym ist, keine strafrechtlichen Folgen hat und in der Regel innert 30 Tagen zu bezahlen ist). Zu Strafbefehl kommt es beispielsweise, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mehr als 16 km/h beträgt. Oder bei einem Unfall, wenn die Strafbehörde der Ansicht ist, dass ein gefährliches oder schuldhaftes Verhalten vorlag. Das Telefonieren am Steuer, das Überfahren einer weissen Linie oder das Überfahren einer roten Ampel können je nach den Umständen ebenfalls Gegenstand eines Strafbefehls sein.

Dessen Folgen können erheblich sein. Einerseits verursacht das Strafverfahren Gerichtskosten, eine Busse oder eine Geldstrafe und möglicherweise einen Eintrag im Strafregister. Andererseits wird zusätzlich ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das für den Verursacher oder die Verursacherin das Risiko eines Fahrausweisentzugs mit sich bringt.

Sobald ein Strafbefehl zugestellt wird, läuft eine Frist: Man hat nur 10 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben! Wenn innerhalb dieser Frist nicht reagiert wird, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er entspricht einem rechtskräftigen Urteil, das sowohl die Schuld als auch die damit verbundenen Konsequenzen bestätigt.

Gerade im Sommer ist es daher wichtig zu wissen, dass für das Bundesgericht eine Ferienabwesenheit keine Entschuldigung für eine Verlängerung der 10-tägigen Einsprachefrist darstellt.

Wer also Ferien geplant hat und zu erwarten hat, dass nach einem Vorfall ein Strafbefehl bei ihm/ihr eintrifft, tut gut daran, Vorkehrungen zu treffen. Man kann zum Beispiel eine Vertrauensperson offiziell beauftragen, seine Post abzuholen, und ihr dafür eine Postvollmacht erteilen, damit sie gerichtliche Schriftstücke für einen entgegennehmen kann. Unter Umständen kann auch vorübergehend bei einem Anwalt ein Wohnsitz angegeben werden.

Denn wenn die 10-Tage-Frist abgelaufen ist, kann keine Einsprache mehr gemacht werden. Es ist daher äusserst wichtig, eine allfällige Ferienabwesenheit im Voraus einzuplanen. Sobald der Bescheid eingetroffen ist, kann eine schriftliche Einsprache dagegen gemacht werden.

Dank dieser Vorsichtsmassnahmen kann man beruhigt in die Ferien fahren und vermeidet eine böse Überraschung bei der Rückkehr! Zögere im Zweifelsfall nicht, dich an den SEV zu wenden, um Rat einzuholen und zu erfahren, wie das beste Vorgehen aussieht.

Rechtsschutzteam SEV

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