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Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul?

Peter ist Inhaber einer Baufirma im Grossraum Zürich, welche sich auf den Gleisbau spezialisiert hat. Mit dieser nimmt er an verschiedenen Ausschreibungen der SBB für grössere Bauprojekte teil. Peter ist der Ansicht, dass es nicht schaden könne, wenn er aktiv eine gute Beziehung zu Kurt pflege, welcher als SBB-Angestellter für die Vergabe der Bauprojekte zuständig ist. Also beabsichtigt er, Kurt wöchentlich in dessen Lieblings-Gourmetrestaurant zu einem reichhaltigen Mittagessen einzuladen. Er begründet sein grosszügiges Angebot Kurt gegenüber damit, dass er in seinen Augen der «sympathischste Projektmanager der SBB» sei. Kurt fühlt sich geschmeichelt und zeigt sich begeistert von der Idee, sich auf Kosten von Peter in seinem Lieblingsrestaurant verköstigen zu lassen. Gleichzeitig beschleicht ihn ein ungutes Gefühl. Macht er sich strafbar, wenn er das Angebot annimmt?

Gemäss Art. 322quater StGB macht sich der Bestechung strafbar, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Als Projektverantwortlicher SBB steht Kurt in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. Er nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr und gilt als Beamter im Sinne des Gesetzes. Als solcher ist er an sich ein möglicher Täter der vorerwähnten Strafnorm.

Die verpönte Tathandlung besteht darin, dass er für eine pflichtwidrige oder eine in seinem Ermessen stehende Handlung einen nicht gebührenden Vorteil annimmt. Die von Peter in diesem Umfang angebotenen kostenlosen Speisen und Getränke sind dienstrechtlich klar nicht erlaubt (Ziffer 41 GAV SBB). Zudem handelt es sich bei einer wöchentlichen Gratisbewirtung nicht mehr um einen geringfügigen oder sozial üblichen Vorteil. Dies umso mehr, als es sich dabei nicht um ein gewöhnliches Speiselokal, sondern um ein Gourmetrestaurant mit entsprechender Preisklasse handelt.

Fraglich ist hingegen, ob ein ausreichender Zusammenhang zur Amtstätigkeit von Kurt besteht. Vordergründig bietet Peter die Gratisbewirtung deshalb an, weil er in seinen Augen der sympathischste Projektleiter der SBB ist. Für eine Bestechung muss aber der Vorteil gerade für ein bestimmtes Verhalten angeboten worden sein. Peter bietet die Bewirtung vorliegend aber nicht direkt im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt bzw. einer konkreten Auftragsvergabe an. Eine Strafbarkeit von Kurt wegen Bestechung fällt demnach ausser Betracht.

Die strafrechtliche Auseinandersetzung ist damit aber noch nicht abgeschlossen. Zu prüfen gilt es weiter, ob sich Kurt mit der Annahme des Angebots allenfalls der Vorteilsnahme gemäss Art. 322sexies strafbar machen würde. Anders als bei der vorerwähnten Strafnorm erfordert die Vorteilsnahme keinen Bezug zu einem konkreten Projekt bzw. einer konkreten Auftragsvergabe. Mit anderen Worten braucht Peter den Kurt also nicht zum Essen einzuladen, um den Zuschlag für einen bestimmten Auftrag zu erhalten. Der Vorteil muss aber zumindest geeignet sein, auf die Amtsführung von Kurt einzuwirken. Es liegt auf der Hand, dass regelmässige kostenlose Essen insofern geeignet sind, als sie Kurt positiv stimmen und die Auftragsvergabe damit zugunsten von Peter subtil beeinflussen. Würde Kurt das Angebot von Peter annehmen, würde er sich demnach der Vorteilsnahme gemäss Art. 322sexies strafbar machen.

Als Fazit kann demnach festgehalten werden, dass dargebotene Geschenke und sonstige Vorteile, die nicht klarerweise als geringfügig bezeichnet werden können, abgelehnt werden sollten. Im Zweifelsfall steht das SEV-Rechtsschutzteam zur Verfügung.

Rechtsschutzteam SEV