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Was tun, wenns «tätscht»?

Es geschah am frühen Abend in der Altjahrswoche 2009: In Aarau kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen einem Bus und einem Auto. Wer trug die Schuld daran?

Bei der Befragung durch die Polizei gab der Kollege an, dass er vor dem Wegfahren von der Haltebucht mindestens 3 Sekunden lang geblinkt habe, wobei noch zwei Personenwagen den Bus passiert hätten. Dann sei er langsam angefahren, als er plötzlich im Rückspiegel gewahr worden sei, dass ein Auto in die hintere Seite des Gelenkbusses gefahren sei.

Die Autofahrerin, die den Personenwagen lenkte, stellte den Vorfall anders dar. Sie sei daran gewesen, den Bus in zügiger Fahrt zu überho- Link zum Recht len, als dieser plötzlich losgefahren sei. Bei der folgenden Parallelfahrt habe sie plötzlich eine Verkehrsinsel vor sich gesehen und sei nach rechts ausgewichen, wodurch es zur Kollision gekommen sei.

Die Polizei eröffnete ein Strafverfahren gegen den Buschauffeur und gegen die Autolenkerin «betreffend Verletzung der Verkehrsregeln: Missachtung Vortrittsrecht». Im Hochsommer 2010 hatte sie die Untersuchung abgeschlossen und bot die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Der im SEV organisierte Buschauffeur tat in der Folge das Richtige: Er stellte beim SEV ein Gesuch um Berufsrechtsschutz, das auch gewährt wurde.

INFO Beruflich und privat

Dass man sich unschuldig nach einem Unfall plötzlich in der Rolle des Angeschuldigten wiederfindet, kann einem auch als Privatperson passieren – immer wieder wenden sich Mitglieder in einer solchen Situation an den Rechtsschutz des SEV. Dieser ist aber nur für Verfahren im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zuständig. Für den Privatbereich lohnt sich deshalb der Abschluss einer SEV-Multi-Rechtsschutzversicherung für 78 Franken (natürlich pro Jahr, nicht pro Monat, wie irrtümlich in der letzten Ausgabe von kontakt.sev stand).

Der vom SEV beauftragte Anwalt begann zu rechnen: Dass der Buschauffeur 3 Sekunden geblinkt hatte, bevor er langsam anfuhr, war mit dem Fahrtenschreiber belegbar. Wenn die Autolenkerin zu diesem Zeitpunkt neben dem Bus gefahren wäre, hätte sie das Fahrzeug mit Leichtigkeit überholen können. Die Umstände liessen nur den Schluss zu, dass die Autofahrerin mit dem Überholmanöver erst begann, nachdem der Chauffeur längst geblinkt hatte.

Damit war die Folge klar: Das Strafverfahren gegen den Buschauffeur wurde eingestellt, die Autolenkerin dagegen wegen «Missachtung Vortrittsrecht gegenüber Bus im Linienverkehr innerorts, wenn Wegfahrt mit Blinker angezeigt wird», zu einer Busse von 200 Franken und Gebühren von 245 Franken verurteilt. Inzwischen schrieb man den 25. November 2010.

Der Anwalt des Buschauffeurs stellte ein Entschädigungsbegehren an den Kanton Aargau. «In Erwägung, dass das Entschädigungsbegehren gerechtfertigt erscheint», übernahm die Staatsanwaltschaft die vollen vom Rechtsanwalt geltend gemachten Kosten. Fazit: Alle zufrieden, und dem SEV erwuchsen – ausser etwas Arbeit und Portoauslagen – nicht einmal Kosten.

So konnte auch der Buschauffeur am Schluss der ganzen Sache – der Mai 2011 hatte gerade begonnen – feststellen, dass er mit der Behandlung seines Rechtsschutzgesuches und dem erzielten Resultat sehr zufrieden sei: «Was will man mehr? Vielen Dank.» Dem kann man sich sicher anschliessen.

Rechtsschutzteam SEV