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SUVA: einmal so, einmal anders

Es spielt eine grosse Rolle, ob ein Malheur als Unfall oder als Krankheit gilt. Worauf kommt es an? Kann man als Versicherte/r den Entscheid beeinflussen? Eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat einen grossen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit. Für die Versicherung ist genau definiert, was als Krankheit und was als Unfall gilt.

Die schweizerische Gesetzgebung definiert einen Unfall so: «Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»

Für die Anerkennung eines entsprechenden Ereignisses als Unfall durch die SUVA sind die ursprünglichen Erklärungen des Opfers von grosser Bedeutung. Oft hängt davon die Entscheidung der Versicherung ab. Der SEV-Berufsrechtsschutz ist kürzlich mit zwei Situationen konfrontiert gewesen, in denen schlussendlich gegensätzliche Entscheidungen gefällt wurden.

Im ersten Fall stellt ein Kollege, der bei sich zuhause einen Papierbehälter anheben will, plötzlich fest, dass sein kleiner Finger komplett blockiert ist. Die Konsultation beim Arzt ergibt, dass es sich um einen Sehnenriss handelt, dem Sportler/innen, insbesondere im angelsächsischen Sprachraum, auch «Jersey Finger» sagen. Der Kollege erklärt der SUVA, früher habe er in diesem Finger nie einen Schmerz verspürt und nichts Besonderes wahrgenommen. Erst sehr viel später erinnert er sich daran, dass er vorgängig der Belastung mit Kraft an einem elektrischen Kabel gezogen habe, das unter einem Möbel eingeklemmt war. Dies könnte der Ursprung des Sehnenrisses sein. In seiner Krankenakte aber steht nichts davon.

«Ursache von aussen» fehlt

Die SUVA weigert sich, die Kosten dieses Falls zu übernehmen, da es sich ihrer Meinung nach weder um einen Unfall noch um eine Schädigung handelt, die sich der Kollege zugegogen hat. Nach dem Einspruch gegen diese Einschätzung führt die SUVA weiter aus, dass die aussergewöhnliche von aussen wirkende Ursache fehle, die es zur Anerkennung als Unfall bräuchte. Und leider ist es die unmittelbar nach dem Ereignis abgegebene Erklärung, die das Gericht am meisten interessiert.

Vom Tram überrollt

Der zweite Fall kommt weit dramatischer daher: es geht um einen Tramfahrer, der sieht, wie sich eine junge Frau plötzlich auf die Schienen wirft. Das Fahrzeug trifft sie, sie verschwindet unter den Rädern. Glücklicherweise wird sie nur verletzt. Doch der geschockte Kollege erklärt gleich zu Beginn, er habe geglaubt, das Mädchen getötet zu haben. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die SUVA verneint zunächst das Vorliegen eines Unfalls. Als der SEV-Rechtsdient eingeschaltet wird, verlangt dieser zunächst das vollständige Dossier. Es zeigt sich, dass der Kollege sich bei einer Anhörung beim Versicherer wie auch im schriftlichen Rapport mehrmals vom Unfall persönlich betroffen zeigt (das Gefühl beim Überrollen des Mädchens, die Furcht, es getötet zu haben, es unter «seinem» Tram verschwinden sehen). Die geschilderten Elemente belegen das erlittene Trauma, das nahe an eine erlittene Todesangst kommt, was wiederum als Unfall anerkannt ist.

Aufgrund der Intervention der Gewerkschaft bei der SUVA kommt die Versicherung schliesslich auf ihren ursprünglichen Entscheid zurück und nimmt sich des Falls an. Auch in diesem Beispiel haben die Äusserungen unmittelbar nach dem Unfall eine massgebliche Rolle für die Entscheidung der Versicherung gehabt.

Rechtsschutzteam SEV