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Erfolgreich reintegriert

Ein Kollege verliert nach einem Unfall seine Arbeit im Gleisbau. Seitens SBB wurde engagiert nach einer nachhaltigen und guten Reintegrationslösung für unseren Kollegen gesucht. Im Rahmen der Reintegration wurde ihm eine zeitlich befristete Arbeit als Lagerverantwortlicher zugewiesen. Der Arbeitseinsatz diente der beruflichen Qualifikation. Zudem begann unser Kollege eine Umschulung, und zwar zum Logistikfachmann. Er wurde vom Arbeitgeber SBB gut begleitet und betreut, bis er plötzlich die Meldung erhielt, er werde seinen jetzigen Job verlieren, die Anspruchsfrist sei bald abgelaufen.

Diese Anspruchsfrist von zwei Jahren wurde sehr wohl schriftlich mitgeteilt, ist aber irgendwie untergegangen oder wurde von unserem Kollegen aus dem Bewusstsein verdrängt. Jedenfalls bekam er einen ordentlichen Schrecken.

Unser Kollege hat eine Vereinbarung unterzeichnet, gemäss der die Zusicherung des Einsatzes und die Verlängerung der Lohnanspruchsfrist bis zum Ende der Ausbildung gewährt wird.

GAV SBB Ziffer 140.1: Wenn innert der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter spätestens am Ende der Anspruchsfrist bei der SBB reintegriert werden kann, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Anspruchsfrist angepasst.

GAV SBB Ziffer 140.2: Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor Ablauf der Anspruchsfrist bei der SBB reintegriert werden kann und der neue Lohn inklusive Regionalzulage und Garantiebeträge nicht tiefer ist als der bisherige, wird das Arbeitsverhältnis sofort angepasst.

An einer Besprechung im Februar 2010 wurde unser Kollege ermuntert, mit der Stellensuche zu beginnen, dies weil seine Weiterbeschäftigung bzw. Reintegration infolge der laufenden Reorganisation unsicher sei. Für ihn stand aber der Ausbildungsabschluss im Oktober 2010 im Vordergrund. Die SBB bereitet das Austrittsschreiben vor, das im März 2010 mit unserem Kollegen besprochen wird.

An diesem Gespräch wird über den weiteren Ablauf der Reintegration gesprochen. Falls innerhalb der zweijährigen Anspruchsfrist keine Reintegration bewerkstelligt werden kann, beinhaltet der RE-Prozess eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Schritt stehe nun an, da die sechsmonatige Kündigungsfrist und das Verfahren nach VwvG (rechtliches Gehör und Verfügung) berücksichtigt werden müsse.

Hier schaltet unser Kollege den SEV-Berufsrechtsschutz ein mit dem Ziel, die Entlassung zu verhindern. Der SEV stellt der SBB den Antrag, auf die vorgesehene Verfügung zu verzichten und unser Mitglied im aktuellen Einsatzgebiet definitiv zu reintegrieren. Als Begründung für die Forderung wird erwähnt, dass die Ursache für die gesundheitliche Situation unseres Kollegen die Folgen eines Berufsunfalls war, bei dem unseren Kollegen keinerlei Selbstverschulden trifft – daher sollte sich die SBB mindestens moralisch zu besonderen Anstrengungen für eine Lösungsfindung verpflichtet fühlen. Zudem hätte unser Mitglied während der Anspruchsfrist nicht irgend ein Praktikum absolviert, sondern den Posten eines Lagerleiters bekleidet und entsprechend qualifizierte Arbeit geleistet. Unser Kollege hätte während dieser Zeit mit viel Engagement an der Umschulung mitgemacht. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass solchermassen eingegliederte Mitarbeitende äusserst motiviert und dem Arbeitgeber sehr verbunden seien. Weiter machte der SEV geltend, dass gerade im Bereich Logistik immer wieder offene Stellen zur Ausschreibung gelangen würden. Entsprechend könne nicht festgestellt werden, eine Reintegration sei weder möglich noch absehbar.

Als Antwort auf das Schreiben folgt die erfreuliche Mitteilung von SBB, dass, sofern für unseren Kollegen in der neuen Organisation eine Einsatzmöglichkeit bestehe, auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verzichtet werde.

Bald darauf folgt die Information, dass unser Mitglied im Zuge der Reorganisation zur neuen Organisationseinheit wechseln und dort auch die neuen Fähigkeiten als Logistik-Fachmann anwenden könne. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei somit hinfällig.

Es wird zur Zufriedenheit aller Beteiligten ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.