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Keine IV-Rente und weniger Taggeld der Arbeitslosenkasse?

Während bei der IV normalerweise die wichtigste Frage ist, ob ihre Beurteilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Rente führt oder nicht, ist dies bei der Arbeitslosenkasse anders: Hier ist der Grad der Vermittlungsfähigkeit ausschlaggebend für die volle oder eine gekürzte Leistung von Arbeitslosengeldern. Ein interessanter Fall zeigt auf, dass das eine und das andere nicht zwingend übereinstimmen müssen.

Köbi, seit 17 Jahren am selben Arbeitsplatz, hat in letzter Zeit zunehmend Probleme: Er ist gestresst, schläft nicht mehr gut und gerät immer wieder mit seinen Kolleg/innen und dem Chef aneinander. Trotz einer Auszeit und Begleitung durch seinen Hausarzt geht es ihm nicht besser, sondern eher schlechter. Schliesslich wird er krankgeschrieben. Der Arbeitgeber meldet ihn auch bei der IV an. Da sich die Krankschreibung weiterzieht, folgt irgendwann die Kündigung. Diese ist rechtmässig ergangen, weshalb der mittlerweile eingeschaltete SEV nichts dagegen ausrichten kann.

Köbi meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittungslzentrum (RAV) an, damit er Arbeitslosengeld beziehen kann. Nach zwei Monaten, in denen er Arbeitslosenentschädigung bezieht, ergeht ein Vorbescheid der IV, der Köbi eine gesundheitliche Beeinträchtigung von 23 % bescheinigt – was ihm nicht hilft, denn diese Beeinträchtigung reicht nicht für eine Rente. Da die Chancen auf Korrektur dieser Einschätzung der IV gering sind, entscheidet der SEV zusammen mit Köbi, diesen Punkt nicht anzufechten.

Allerdings folgt dann die böse Überraschung: Die Arbeitslosenkasse teilt Köbi mit, dass er gemäss IV-Vorbescheid ja nur zu 80 % arbeitsfähig sei. Dies werde nun auf seine Vermittlungsfähigkeit angewendet mit der Folge, dass auch seine Arbeitslosenentschädigung entsprechend gekürzt werde.

Köbi, der inzwischen einen Kurs des RAV besucht hat und Stellen sucht, möchte diese Einbusse nicht hinnehmen, und so verlangt der SEV eine beschwerdefähige Verfügung bei der Arbeitslosenkasse, gegen die er Einsprache erhebt. Diese wird gutgeheissen mit folgender Begründung:

Einschätzungen der IV zur Arbeitsfähigkeit sind zwar von einer Arbeitslosenkasse zu berücksichtigen, es muss aber auch geprüft werden, ob sich die Arbeitsfähigkeit inzwischen verändert hat. Gestützt auf verschiedene Arztzeugnisse, die Köbi ihrerseits eine 100 %-Arbeitsfähigkeit bescheinigen, und gestützt auf den Umstand, dass Köbi auch bereits wieder eine Stelle gefunden hat, kommt die Kasse zum Schluss, dass sich Köbis Gesundheitszustand seit Beurteilung durch die IV stark verbessert hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Arbeitsfähigkeit immer zu 100 % bestanden hat.

Die Kürzung des versicherten Verdienstes muss damit rückgängig gemacht werden, und Köbi erhält eine entsprechende Nachzahlung.

SEV Rechtsschutzteam