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Informationspflichten

Es ist in der heutigen Zeit viel vom Datenschutz und automatischem Datenaustausch die Rede. Das ist durchaus legitim, denn viele Daten werden unbedarft weitergeleitet oder abgefangen. So ist es besser, sich zu schützen. Doch gibt es eigentlich auch eine Pflicht, Daten oder Informationen offen zu legen? Gerade im Austausch mit Behörden oder Versicherungen wird immer wieder auf die Informationspflicht hingewiesen. Aber was ist das?

Die Informationspflicht besagt nichts weiter, als die Pflicht, jemanden zu informieren. Das heisst also, dass es Bereiche gibt, wo ich informieren muss, ob ich will oder nicht. Diese Formulierung ist allerdings sehr offen und es kann nicht sein, dass jemand beispielsweise unbedingt wissen will, was ich gestern zum Abendessen hatte. Also muss diese Informationspflicht enger gefasst werden. Schauen wir uns das einmal detailliert an im Arbeitsrecht, Sozialversicherungs- und Versicherungsrecht.

Arbeitsrecht

In der Arbeitswelt gibt es ganz unterschiedliche Informationspflichten. So hat ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über alles zu informieren, was für die Erreichung des Arbeitsauftrages wichtig ist. Also Lieferverzögerungen, Sicherheitsverstösse oder sonstige Problematiken. Das geschieht fast immer automatisch, da in einem guten Betrieb der Austausch zum normalen Alltag gehört. Es gehört aber auch dazu, dass der Arbeitgeber über persönliche Belange informiert wird wie z.B. eine Krankschreibung (ohne Diagnose) oder eine Unmöglichkeit der Berufsausübung (z.B. einen Ausweisentzug). Das möchte man dann vielleicht doch nicht sagen, wäre dann aber ein Verstoss gegen die Informationspflicht, die auch sanktioniert werden kann. Allerdings liegt die Grenze der Informationspflicht dort, wo es in den privaten Bereich übergeht. Familienprobleme, Gesundheitsproblematiken ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, Bussen ohne Ausweisentzug oder auch einen Ausweisentzug, wenn das Auto nicht beruflich gebraucht wird, müssen nicht angegeben werden.

Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber natürlich auch von Informationspflichten betroffen. So z.B. über Neuerungen im Arbeitsbereich. Er muss aber nicht sämtliche Geschäftsentscheide offenlegen. Es geht hier um zwingend notwendige Informationen zur Auftragsausübung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er zudem zwingend über die Folgen im Bereich Pensionskasse und Unfallversicherung zu informieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann auch er sanktioniert werden bis hin zu Schadenersatzforderungen.

Sozial- und Unfallversicherungen

In der Zusammenarbeit mit den Sozial- und Unfallversicherungen ist der Austausch von Informationen zentral. Hierzu hat die versicherte Person eine Vollmacht zu unterscheiben, um diesen Austausch zwischen den behandelnden Ärzten und den Versicherungen ungehindert fliessen zu lassen. Diese medizinischen Daten sind die Basis für Entscheidungen und ohne Daten bzw. Vollmacht wird der Versicherungsfall abgelehnt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Informationspflicht, sondern um die Pflicht zur Mitwirkung.

Informationspflichten bestehen in den persönlichen Daten. Da für Rentenentscheide die familiäre und erwerbliche Situation entscheiden ist, besteht hier die Pflicht, Änderungen unaufgefordert bekannt zu geben. Verdient eine Person mit einer entsprechenden Rente plötzlich viel mehr Geld, dann hat das auch Auswirkungen auf die Rentenhöhe – es hat sich da wohl der Gesundheitszustand verbessert. Oder ein Kind wird geboren. Dann hat es auch Anspruch auf eine Kinderrente. Bei Adressänderungen ist der Fall sowieso klar. Im besten Fall wird bei einem Versäumnis das sogenannte Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet, im schlimmsten Fall kommt es zur Renteneinstellung und Rückzahlungsverpflichtung.

Lebensversicherungen und ähnliche Versicherungsdeckungen

Oft wird im Zusammenhang mit der Altersvorsorge oder einer Hypothek eine Lebensversicherung oder eine Säule 3a mit Versicherungsleistung eingegangen. Solche Angebote gibt es auch als Zusatzversicherung für Verdienstausfälle. Zum Abschluss gehört ein Gesundheitsfragebogen. Wenn dieser Fragebogen nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt wird, dann können hier – egal wie viel Prämie bereits einbezahlt wurde – die Leistungen sofort gestrichen und die Versicherung gekündigt werden.

Damit wird deutlich, dass eine Informationspflicht tatsächlich existiert. Sie ist, je nach dem welches Gebiet sie betrifft, aber klar umgrenzt. Und selbstverständlich sind nur die Fragen zu beantworten, die auch gestellt werden. Diese gilt es aber, wahrheitsgetreu zu beantworten. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Nachfrage beim Fragesteller oder beim Rechtsschutzteam.

SEV-Rechtsschutzteam