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Homeoffice – oder doch lieber Office?

Homeoffice ist eigentlich eine gute Sache. Kein Dress-Code, kein Arbeitsweg, Kühlschrank und Kaffeemaschine zur freien Verfügung. Aber eben zu Hause ohne klare Abgrenzung zwischen Beruf und Privat, und der Feierabend ist auch nicht mehr so klar abgrenzbar. Nun aber dieser Zeitungsbericht: Arbeitgeber müssen einen Teil der Wohnungsmiete übernehmen. Kann das wirklich sein?

Unter Homeoffice versteht man jene Arbeiten, die ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig von zu Hause aus verrichtet werden können. Dabei sind normalerweise der betriebliche und der häusliche Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Homeoffice. Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung persönlich und vor Ort zu erbringen. Allerdings haben nun viele Arbeitgeber erkannt, dass es für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder aus anderen, betriebsorganisatorischen Aspekten sinnvoll sein kann, Homeoffice zu gewähren. Somit braucht es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Homeoffice. Vorzugsweise ist darin festzulegen, wie viele Stunden und zu welchen Zeiten gearbeitet wird und wie die Arbeitszeit zu erfassen ist. Zudem sind die Arbeitsmaterialien vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen oder zu bezahlen.

Finanzieller Ausgleich

Wenn Arbeitnehmende Homeoffice wünschen, entsteht keine separate Entschädigungspflicht für die Wohnungs- oder Büromiete. Wird Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet, dann ist eine angemessene Entschädigung für die Räumlichkeiten geschuldet. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialen stellen bzw. bezahlen, aber auch andere für die Arbeitsausführung notwendige Spesen. Allerdings lässt es das Obligationenrecht zu, dass andere Regelungen getroffen werden.

Pflichten der Arbeitnehmenden

Auch wenn das Wort «Home» in Homeoffice vorkommt, geht es hier um Arbeit; alle arbeitsrechtlichen Pflichten bestehen weiterhin. Während der vereinbarten Zeit besteht also Arbeitspflicht und die Pflicht der entsprechenden Erreichbarkeit. Wurden Arbeitsinhalte abgemacht, sind diese innert Vorgaben zu erarbeiten. Auch die üblichen Haftungen des Arbeitnehmers für fahrlässigen oder vorsätzlichen Schaden entfallen nicht. Genauso wenig wie die Vorgaben für den Umgang mit sensiblen Daten.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bleibt genau gleich in der Pflicht, wie wenn die Arbeiten am Dienstort ausgeführt würden. Besondere Probleme bereitet beim Homeoffice allerdings der Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber kann ja nicht einfach kurz mal vorbeikommen und sehen, wie der Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet ist. So empfiehlt es sich zum Vereinbarungszeitpunkt, solche Dinge wie die Arbeitsplatzeinrichtung und Arbeitsplatzgestaltung anzusprechen. Es gilt hier aber auch die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers.

Was ist nun mit diesem Urteil?

Das so breit in der Presse verbreitete Urteil basiert auf einer speziellen Arbeitsplatzsituation und wurde bereits im April 2019 gefällt. (Urteil Bundesgericht A4_533/2018 vom 23.April 2019). Mit der aktuellen Corona-Situation hat dies also gar nichts zu tun, und die damals zugesprochene Entschädigung kann in keiner Weise auf die aktuelle Situation adaptiert werden. Der klagende Mitarbeiter war in einem Arbeitsverhältnis angestellt, ohne je ein eigenes Büro in der beklagten Firma zugeteilt erhalten zu haben. Strittig war somit, ob eine Entschädigung für Räumlichkeiten zu zahlen ist, wenn dies nicht explizit in einer Vereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Die Entschädigungszahlung gründet nun auf dem Grundsatz, dass alle entstandenen Spesen zu zahlen sind. Das Homeoffice in der Corona-Zeit hat seinen Hintergrund in der Weisung des Arbeitgebers basierend auf den Empfehlungen des Bundesrates und auf dem Pandemiegesetz. Es ist somit nicht mit dem Sachverhalt im Urteil gleichzusetzen.

Mit Corona besteht zur Zeit eine Situation, wie sie die Arbeitswelt so noch kaum gesehen hat (ausser vielleicht während der Spanischen Grippe) und so empfiehlt es sich von Fall zu Fall zu prüfen, was nun für das Homeoffice genau gilt.

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