Was darf der Arbeitgeber wissen?

Auskunftspflicht und Schweigerecht

Immer wieder wird das Rechtsschutz-Team mit der Frage konfrontiert, wie viel der Arbeitgeber fragen darf und wie weit ihm Auskunft gegeben werden muss.

Der Arbeitnehmer befindet sich durch den Arbeitsvertrag in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis und braucht deshalb besonderen Schutz seiner Daten.

Gesetzliche Bestimmungen finden sich im Datenschutzgesetz, im Obligationenrecht und im jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag.

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber nur Daten erheben, also Fragen stellen, welche die Eignung des Arbeitnehmers im Bezug auf seine Stelle betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrages nötig sind. Wahrheitsgemäss zu beantworten sind Fragen über die eigene Person, die Ausbildung, frühere Arbeitgeber, bestandene Prüfungen und bisherige Erfahrungen. Fragen über die Religionszugehörigkeit, die politische oder sexuelle Ausrichtung, Freizeitgestaltung und ähnliches sind nicht gestattet und müssen auch nicht beantwortet werden.

Etwas anderes sind Fragen nach dem Gesundheitszustand. Alles, was keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, muss nicht gesagt werden (z.B. alte Verletzungen ohne Spätfolgen). Allergien, Beschwerden und Konsumgewohnheiten, welche die Arbeit beeinträchtigen, müssen aber wahrheitsgemäss offengelegt werden. So etwa Rückenprobleme bei Schwerarbeitenden, Putzmittelallergien bei Reinigungsmitarbeitenden und Suchtprobleme bei Arbeiten im Sicherheitsbereich. Das gleiche gilt auch bei Schwangerschaften: Eine Schwerarbeiterin muss Auskunft geben, eine Mitarbeiterin im administrativen Bereich nicht (erst wenn es um den Mutterschaftsurlaub und die Kinderzulagen geht).

Sonderfall Krankheit und Unfall

Eine besonderer Fall ist die Auskunftspflicht bei Unfall oder längerer Krankheit. Grundsätzlich schuldet der Mitarbeitende dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis mit der Angabe über die Dauer der Abwesenheit und die Prozente der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht aber keine Pflicht, die Diagnose zu nennen. Eine Vollmacht, die dem Arbeitgeber erlaubt, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, beinhaltet immer nur das Recht für Gespräche über die Arbeitsfähigkeit und die Dauer der Abwesenheit sowie die zu erwarten Einschränkungen hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit. Frühere Erkrankungen oder andere Krankheiten, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, dürfen nicht erfragt werden. Die Vollmacht kann jederzeit wiederrufen werden. Dasselbe gilt für Vollmachten, welche dem Arbeitgeber für die Kontaktaufnahme mit der Suva und der Invalidenversicherung ausgestellt werden. Auf der andern Seite sind die Mitarbeitenden verpflichtet, gesundheitliche Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, wahrheitsgemäss – aber immer ohne Bekanntgabe von Diagnosen – zu melden.

Recht auf Einsicht und Korrektur

Die Mitarbeitenden haben jederzeit das Recht, ihren Daten beim Arbeitgeber einzusehen. Sind in den Personalakten Fehler in Tatsachen enthalten, z.B. falsches Geburtsdatum, falsche Angaben über die Krankheitsdauer etc., kann eine Korrektur verlangt werden. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber die Daten seiner Mitarbeitenden nicht an Aussenstehende weitergeben und diese nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmungsgemäss gebrauchen.

 Rechtsschutzteam SEV