Regionaler Personenverkehr
Neue Vorgabe gefährdet sinnvolle Angebote
Schon bisher bezahlt der Bund nur dann Abgeltungen an Linien des regionalen Personenverkehrs (RPV), wenn diese einen minimalen Kostendeckungsgrad erreichen. Neu verlangt der Bund für Angebote, die über einen Halbstundentakt hinausgehen, mindestens 30 Prozent Kostendeckungsgrad. Diese schärfere Vorgabe zur minimalen Wirtschaftlichkeit wird sich direkt auf den RPV auswirken: Bei betroffenen Linien müssen Taktfrequenz oder Fahrzeugeinsatz angepasst werden, und die Einführung neuer Linien mit mittelfristigem Verlagerungspotenzial wird erschwert. Soll die dringend nötige Verkehrswende nicht ausgebremst werden, braucht es bei der Handhabung Augenmass.

Damit der Bund RPV-Linien mitfinanziert, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört eine minimale Wirtschaftlichkeit: Anhand des Verhältnisses zwischen Einnahmen aus den Fahrausweisverkäufen und den Kosten wird der Kostendeckungsgrad (KDG) je Linie ermittelt, zu welchem bisher folgende Vorgaben galten:
- 10 % KDG für Buslinien bis Stundentakt (d. h. bis 20 Kurspaare täglich von Montag bis Freitag), Rufbusse und Seilbahnen, die für mindestens eine Ortschaft die einzige oder wichtigste Erschliessung darstellen (Grunderschliessung);
- 20 % KDG für die übrigen RPV-Linien.
Neu gilt ab dem Fahrplanjahr 2029/2030 ein dritter Schwellenwert:
- 30 % KDG für Bus- und Bahnangebote, die über einen Halbstundentakt hinausgehen, d. h. mit mehr als 40 Kurspaaren täglich von Montag bis Freitag.
Diese neue Vorgabe steht in der überarbeiteten «Richtlinie minimale Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr (RPV)», die das Bundesamt für Verkehr (BAV) nach Anhörung von Vertreter:innen der Branche am 1. Oktober in Kraft gesetzt hat.
SEV kritisiert Verschärfung
In der Anhörung lehnte der SEV die neue Vorgabe aus folgenden verkehrspolitischen Überlegungen ab: Der Bund sendet damit das problematische Signal aus, dass ÖV-Angebote primär wirtschaftlichen Kriterien genügen müssen. Letztlich handelt es sich um eine Sparmassnahme, mit welcher der Bund in Kauf nimmt, dass ÖV-Angebote abgebaut werden, wenn die Kantone nicht bereit sind, die zusätzlichen Kosten zu übernehmen. Und sie schränkt den Handlungsspielraum von Kantonen und Gemeinden ein, bestehende Angebote auszubauen oder neue zu schaffen. Betroffen sind vor allem Entlastungslinien oder Linien, die ländliche Gebiete, Agglomerationen oder Ortsteile anbinden, obwohl sie nötig wären, um neue Nachfrage zu schaffen und das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr zu fördern. «Der SEV würde sich wünschen, dass das BAV hier verkehrs- und umweltpolitische Überlegungen höher gewichtet als finanzpolitische Vorgaben», sagt Simon Burgunder, Koordinator Verkehrspolitik des SEV.
EP 27 wirkt nach
«Obwohl das Parlament Kürzungen beim RPV im Rahmen des Entlastungspakets 27 abgelehnt und sogar den Verpflichtungskredit für den RPV erhöht hat, verschärft das BAV die Vorgaben», ergänzt Burgunder. «Das wirft Fragen auf, zumal die Abgeltungseffizienz pro Personenkilometer im RPV seit Längerem konstant bei 0.20 Franken liegt und der durchschnittliche Kostendeckungsgrad bei 54 %.»
Zur neuen Vorgabe reichten die Nationalrätinnen Brenda Tuosto (SP/VD) und Delphine Klopfenstein Broggini (Grüne/GE) im Juni kritische Interpellationen ein. In den Antworten betont das BAV, dass es nicht darum gehe, Bundesmittel zu kürzen, sondern die Effizienz zu steigern. Unternehmen und Kantone sollten das aktuelle und zukünftige Verkehrsangebot «optimieren».
Fragen ans BAV
Die SEV-Zeitung hat beim BAV dazu nachgefragt: Worin besteht diese Optimierung konkret? BAV: «Es geht primär darum, dass die Transportunternehmen und Kantone prüfen, ob sie für die bestehende Nachfrage das effizienteste Angebot bereitstellen. Sie sollen sich zum Beispiel fragen, ob die richtigen Fahrzeuge eingesetzt werden, ob die Taktfrequenz angemessen ist oder ob es effizientere Angebotskonzepte gibt (z. B. Verknüpfung von Linien).
Weiter fragte die SEV-Zeitung das BAV: Was ist damit gemeint, wenn es in der Antwort zur Interpellation von Brenda Tuosto heisst, dass Steuergelder möglichst optimal zu Gunsten der Kund:innen eingesetzt werden sollen? BAV: «Indem die Transportunternehmen sicherstellen, dass ein effizientes, auf die Kundenbedürfnisse abgestimmtes Angebot bereitsteht, sorgen sie für einen sparsamen Einsatz der Steuergelder. Nicht effiziente Linien binden Mittel, die an anderen Orten fehlen und daher effizienter eingesetzt werden könnten.»
Diese Antwort erstaunt Simon Burgunder, «legen doch Kantone und Gemeinden das ÖV-Angebot in eigenen Konzepten fest. Diesen liegen detaillierte langfristige Planungen, Korridorstudien und auch Versuchsbetriebe zugrunde, um Bedarf und Zweckmässigkeit abzuklären. Es scheint, als wolle das BAV vermehrt Einfluss auf die regionale ÖV-Angebotsplanung nehmen.»
Zudem schreibt das BAV in seiner Antwort an Brenda Tuosto, dass bei Linien, die von Gemeinden (mit)bestellt werden, «eine integrale Betrachtung zwingend notwendig» sei. Auf Nachfrage der SEV-Zeitung präzisiert das BAV: «Es geht darum zu verhindern, dass die Finanzierung zwischen Kantonen und Gemeinden so geregelt wird, dass die Bestimmungen der Richtlinie umgangen werden können, konkret dass die Gemeinden die Kurspaare über dem Halbstundentakt finanzieren und so der tiefere Schwellenwert von 20 Prozent zur Anwendung kommen würde, wenn nur das gemeinsam finanzierte Angebot betrachtet wird. (…) Das BAV sieht eine Umsetzung der Richtlinie mit Augenmass vor und wird die Einzelfälle prüfen.»
Gemäss BAV wären aktuell rund 30 Linien von den neuen Vorgaben betroffen (siehe Box). Das BAV geht aber davon aus, dass «beim überwiegenden Teil» dieser Linien nach den nötigen Massnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit weiterhin eine Mitfinanzierung durch den Bund möglich sei. So steht es in der Antwort an Delphine Klopfenstein Broggini. Auf Nachfrage der SEV-Zeitung, wie diese Massnahmen konkret aussehen könnten, antwortete das BAV: «Um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern kann die Taktfrequenz angepasst werden oder es können andere Fahrzeuge eingesetzt werden. Zudem werden sich mit den auf Dezember 2026 beschlossenen Tariferhöhungen die Erlöse und damit auch die Kostendeckung erhöhen.»
Neue Vorgabe ändert Spielregeln
Auch wenn die vom BAV genannten Massnahmen auf den ersten Blick moderat erscheinen, bleibt für den SEV das Problem bestehen, dass damit die Linien unattraktiver werden. «Und das dürfte die Zahl der Nutzer:innen verringern und damit dem Ziel, den Modalsplit zu erhöhen, abträglich sein», hält Simon Burgunder fest. «Und auch wenn das BAV gelobt, die neuen Vorgaben mit Augenmass umzusetzen, schaffen diese insbesondere mit Blick auf bestehende, durch Gemeinden finanzierte Zusatzangebote Unsicherheit. Die Bedingung, vom Bund mitfinanzierte Linien seien integral zu beurteilen, bedeutet einen Eingriff in die regionale ÖV-Planung von Kantonen und Gemeinden mit möglicherweise hemmender Wirkung.»
Motion fordert Anpassung der Vorgabe
Zudem darf die Wirtschaftlichkeit einer einzelnen Linie nicht losgelöst von ihrer Funktion im gesamten Netz betrachtet werden, wie Brenda Tuosto in ihrer Motion vom 22. September schreibt. «Die Vernetzung zwischen Regional-, Nah- und Fernverkehr kann einen Nutzen erbringen, der über die rein buchhalterische Wirtschaftlichkeit jeder einzelnen Linie hinausgeht», heisst es in der Motion mit dem Titel «Regionalverkehr: Die Verkehrsverlagerung darf nicht der Wirtschaftlichkeit geopfert werden».
Die Motion fordert, die BAV-Richtlinie so anzupassen, dass bei Angeboten, die über den Halbstundentakt hinausgehen, die Mitfinanzierung durch den Bund beibehalten werden kann, «wenn verkehrspolitische Gründe dies rechtfertigen, insbesondere aufgrund des Potenzials für eine Verkehrsverlagerung, der Entlastungsfunktion, des Netzwerkeffekts oder des mittelfristigen Potenzials für eine Nachfrageentwicklung.» Der SEV würde eine solche Anpassung der neuen BAV-Richtlinie ebenfalls sehr begrüssen und hat schon in der Anhörung folgende Anträge gestellt:
SEV-Forderungen
- Das BAV soll die neue Wirtschaftlichkeitsvorgabe mit Zurückhaltung und Augenmass anwenden und bei geringfügiger Unterschreitung des Kostendeckungsgrads die verkehrspolitischen Vorteile der Linie höher gewichten als ihre Wirtschaftlichkeit – und für pragmatische Lösungen Hand bieten.
- Das BAV soll sicherstellen, dass auch Linien abgegolten werden, die der Entlastung von Stadtzentren und primären ÖV-Knoten dienen, wie zum Beispiel tangentiale Buslinien. Dabei ist zu bedenken, dass auch ausserhalb der Hauptverkehrszeiten ein attraktiver Takt nötig ist, um das Nachfragepotenzial mittelfristig abrufen zu können.
- Keine Einsparungen auf Kosten des Personals: Transportunternehmen dürfen den Kostendeckungsgrad von Linien nicht nur durch Senkung der Personalkosten erhöhen, oder indem sie solche Angebote durch Subunternehmen fahren lassen. Simon Burgunder verweist in diesem Zusammenhang auch auf die besorgniserregenden Umfrageresultate zur Gesundheit der Busfahrer:innen.
Markus Fischer
Betroffene Linien
Aktuell weisen 3 Bahn- und 28 Buslinien mit über 40 Kurspaaren täglich einen Kostendeckungsgrad von unter 30 % auf (in Klammern Anzahl Kurspaare / Kostendeckungsgrad):
TL 60 Lausanne – Cugy – Froideville (45,5 / 27,4);
VMCV 201 Villeneuve VD – Rennaz (94,5 / 28,2);
NStCM 815 Nyon – Gingins (44 / 22,6);
TPG 32 Thônex – Puplinge – Jussy (48 / 25,1);
TPG 37 Thônex – Jussy (45 / 25,3);
TPG 40 Carouge GE – Chancy (43 / 28,8);
TPG 41 Carouge GE – Chêne-Bourg (53 / 23,3);
TPG 43 Plan-les-Ouates –Carouge – Bernex (77,5 / 20,5);
TPG 44 Carouge GE – Croix-de-Rozon (47 / 22,2);
TPG 82 Plan-les-Ouates – Landecy (55,5 / 26);
TPG A Genève – Cologny – Meinier – Gy (48,5 / 25,1);
PAG (Postauto AG) 7 Delémont – Montsevelier (60,5 / 27);
PAG 8 Charmoille – Delémont – Rebeveulier (55 / 18,8);
TRN 360 La Chaux-de-Fonds – Le Locle (46 / 25,7)
PAG 613 Cortaillod – Boudry – Perreux (50 / 28,3)
RBS 38 Schönbühl RBS – Bäriswil – Mattstetten (48 / 22,4);
BSGU 24 Flurstrasse Süd – Grenchen Süd Bahnhof – Lengnau – Pieterlen – Biel/Bienne Stadien (49 / 29,2);
BLT 19 (Bahn) Waldenburg – Liestal (74 / 29,8);
BLT 33 Schönenbuch – Allschwil – Schifflände (95 / 23,8);
AAGL 72 Augst – Arisdorf – Liestal – Lupsingen (52 / 28,3);
AAGL 83 Kaiseraugst – Pratteln Bahnhof Süd (50 / 25,9);
VBL 22 Ebikon – Buchrain – Gisikon-Root (86 / 28,6);
ZVB 609 Oberägeri – Sattel – Rothenthurm (41 / 23,0);
ZVB 631 Baar – Sihlbrugg (48 / 27,5);
ZVB 636 Baar – Steinhausen Sennweid (62,5 / 27,6);
ZVB 651 Rotkreuz – Hünenberg Rony (45 / 25,3);
PAG 431 Lugano – Grancia – Casoro – Bissone (51 / 29,2);
ARL 461 Lugano – Sonvico – Villa Luganese (45 / 27,2);
BuS 3 Chur – Trimmis – Haldenstein (65,5 / 29,4);
LEB R20 (Bahn) Lausanne-Flon – Bercher (71 / 25,6);
NStCM R55 (Bahn) Nyon – St-Cergue – La Cure (54 / 24,2).