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Kündigung angedroht?

Bei der SBB gehört die Kündigungsandrohung zu den regulären Massnahmen, die bei Vorwürfen bezüglich Betragen oder Leistungen von Mitarbeitenden angewendet werden.

Mit Ausnahme der tatsächlichen Entlassung ist ihre Androhung die schärfste Massnahme. Aus diesem Grund sind die Bedingungen für ihre Anwendung restriktiver als bei anderen Massnahmen wie Weisungen oder Ermahnungen. So darf eine Kündigungsandrohung für maximal ein Jahr gelten und es besteht die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Tut man dies, kommt die Sache vor eine Instanz, die aus einer Person aus der Hierarchie und einer Person von der Rechtsabteilung am SBB-Hauptsitz besteht.

Mit diesem Text möchte sein Autor einen kritischen, stark subjektiven Blick auf zwei Aspekte dieses Prozederes werfen, basierend auf kürzlichen Entwicklungen und persönlichen Erfahrungen. Das erste Problem ist, dass die Beschwerdefrist gerade einmal zehn Tage beträgt. Damit bleibt der betroffenen Person kaum Zeit, sich zu verteidigen. Der Ablauf ist starr und lässt eine Beschwerde innerhalb der Frist kaum zu, auch weil die Begründung zu spät erfolgt. Im GAV 2015 ist ein einfaches, schnelles Prozedere vorgesehen. Das liegt im Interesse aller Beteiligten, sofern es nicht zu einer Unterdrückung der Rechte der Verteidigung führt.

Das zweite Problem liegt in den Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um die Sanktion abzuwenden. Die Verteidigung wird die Frage stellen, ob eine Entlassungsandrohung wirklich die beste und einzig mögliche Massnahme vor der Kündigung ist und ob sie beim Beschuldigten wirklich zu einer Verbesserung des Betragens oder der Leistungen führt. Damit erachtet die Instanz die Fehler des Beschuldigten als bewiesen , sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist. So geht man bei einer Warnung, die vor sechs Monaten ausgesprochen wurde und gegen die keine formelle Beschwerde vorliegt, davon aus, dass die betroffene Person die Massnahme akzeptiert hat. Aber Beweise zu finden, braucht Zeit, und zehn Tage reichen meist nicht aus. Es ist ein Teufelskreis. Deshalb können wir Mitgliedern, die sich in einer solchen Situation befinden, nur raten, sich so schnell wie möglich beim Rechtsschutz zu melden.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • cygnus001

    cygnus001 13/02/2018 14:45:16

    Und wo genau soll ich mich da melden?

  • jmatter

    jmatter 19/02/2018 11:42:10

    Das Rechtsschutzteam des SEV steht allen Mitgliedern zur Verfügung:
    Tel. 031 357 57 57.