Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht weitergezogen worden

Das Urteil, das nicht nur Lokführerlöhne sicher macht

Die Beschwerdefrist ist abgelaufen, und nun steht fest: Weder Crossrail noch das Bundesamt für Verkehr ziehen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter. Der SEV hat also recht bekommen mit der Auslegung, was branchenüblich ist. Damit ist auch eine deutliche Klärung entstanden, was die Sicherung von Schweizer Löhnen gegenüber dem Druck aus dem Ausland betrifft.

Der Rechtsstreit um die Lokführerlöhne der Crossrail in Brig ist vorerst beendet: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht angefochten worden.

Damit ist der Sachverhalt klar: Bahnunternehmen mit Sitz in der Schweiz sind verpflichtet, ihrem Personal die in der Schweiz üblichen Löhne zu bezahlen. Ausländische Löhne dürfen nicht mit einbezogen werden, wenn es darum geht festzulegen, wie hoch der branchenübliche Lohn ist. In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts: «Massgebend für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbedingungen der Branche einhält oder nicht, sind die Verhältnisse bei den schweizerischen EVU.»

Politische Unterschiede brauchen Auslegung

In seinem Urteil geht das Bundesverwaltungsgericht auf die Entstehungsgeschichte der Artikel 8c und folgende des Eisenbahngesetzes ein. Erstmals geregelt wurde diese Frage im Rahmen der Bahnreform 1, Ende der 90er-Jahre. Damals gab es in den beiden eidgenössischen Räten eine Diskussion, ob «landesübliche» oder «branchenübliche» Arbeitsbedingungen vorausgesetzt werden sollen, um eine Netzzugangsbewilligung bekommen zu können.

Allerdings waren die Interpretationen der beiden Begriffe unter den Politikerinnen und Politikern völlig unterschiedlich, und das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu lakonisch fest: «Die Erwartung eines Kommissionsmitglieds, im Rat würde gesagt, was mit dieser Formulierung gemeint sei, erfüllte sich nicht.»

Entsprechend konnte sich nun auch das Gericht nicht auf den damaligen politischen Willen abstützen, sondern musste weitere Elemente einbeziehen.

Bahnreform brachte Beschränkung auf die Schweiz

Als wesentlich erachtete das Gericht unter anderem, dass im Rahmen der Bahnreform 2 ein engerer Geltungsbereich entstand. Vorher hatten nämlich auch die Bahnunternehmen mit Sitz im Ausland diese Voraussetzungen zu erfüllen, um den Netzzugang zu bekommen. In der neuen Regelung übernahm jedoch die Schweiz ausländische Bewilligungen und erteilte sie ihrerseits nur noch den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht: «Selbst wenn ursprünglich eine europäische Branchenüblichkeit als Bewilligungsvoraussetzung angestrebt gewesen wäre, lässt der neu auf EVU mit Sitz in der Schweiz eingeschränkte Geltungsbereich der revidierten Art. 8c ff. EBG eher auf eine Branchenüblichkeit schliessen, die sich auf die bei den schweizerischen EVU üblichen Arbeitsbedingungen bezieht.»

BAV muss neu entscheiden

Das Urteil ist schliesslich eindeutig: Das Bundesverwaltungsgericht weist das BAV an, bei der Beurteilung der Branchenüblichkeit den «massgeblichen Sachverhalt» zu ergänzen und in der Sache neu zu entscheiden. Für den SEV ist damit die neue Ausgangslage klar: Das BAV muss anhand der bestehenden Lokführerlöhne in der Schweiz die Branchenüblichkeit definieren. Als Grundlage müssen die vorliegenden Gesamtarbeitsverträge von SBB Cargo, SBB Cargo International und BLS gelten.

Dieses Vorgehen ist fürs BAV im Übrigen nicht neu: 2014 hatte es Mindestlöhne für die Buschauffeure festgesetzt und dabei ebenfalls die Gesamtarbeitsverträge als Grundlage beigezogen.

Allgemeiner politischer Wille gegen Lohndumping

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat aber über die Bahnbranche hinaus Bedeutung. Es äussert sich nämlich generell zum Verhältnis von Schweizer und ausländischen Löhnen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu einem klaren Schluss: «Insgesamt lassen systematische Gesichtspunkte darauf schliessen, dass das schweizerische Recht einen Grundsatz kennt, wonach auf Arbeit, die in der Schweiz verrichtet wird, die schweizerischen Arbeitsbedingungen anwendbar sind, unabhängig davon, wo die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben.»

Diese Aussage stützt insbesondere die flankierenden Massnahmen der bilateralen Verträge. Fürs Bundesverwaltungsgericht ist es also ein eindeutiger politischer Wille, dass in der Schweiz in jedem Fall Schweizer Löhne zu bezahlen sind.

Peter Moor

SEV-Präsident Giorgio Tuti zum Urteil

kontakt.sev: Hast du damit gerechnet, dass der SEV vor Bundesverwaltungsgericht gewinnt?

Giorgio Tuti: Ja, ich war immer überzeugt, dass unsere Auslegung des Begriffs der Branchenüblichkeit richtig ist. Dennoch gibt es natürlich in einem Rechtsverfahren Unsicherheiten, und es beruhigt mich, dass das Urteil jetzt definitiv ist.

Das Urteil hat eine politische Bedeutung, indem es den politischen Willen aus den damaligen Beratungen klärt. Welches ist die gewerkschaftliche Bedeutung?

Das Urteil sagt klar und deutlich, dass in der Schweiz Schweizer Löhne zu bezahlen sind, und zwar in jedem Fall. Das ist für die Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer wichtig, um die es im konkreten Fall gegangen ist. Das ist aber auch für alle anderen Berufe wichtig – innerhalb des öffentlichen Verkehrs und darüber hinaus.

Hat der SEV hier also über die eigene Branche hinaus eine Klärung erreicht?

Tatsächlich; es ist offensichtlich, dass wir mit diesem Urteil einen wegweisenden Erfolg für den Schutz von Schweizer Löhnen erreicht haben.

Wie geht es nun weiter?

Es gibt für uns zwei wichtige Pfade, die wir verfolgen müssen. Das eine ist das Bundesamt für Verkehr BAV: Da werden wir genau hinschauen, wie es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umsetzt. Es ist klar: Wir haben im Schienengüterverkehr eine weit überdurchschnittliche Abdeckung mit Gesamtarbeitsverträgen, und diese muss das BAV als Grundlage nehmen.

Und das andere?

Das sind die schweizerischen Güterbahnen, also vor allem die SBB-Töchter und die BLS: Da werden wir umgehend daran gehen und die Arbeiten an einem Rahmengesamtarbeitsvertrag wieder aufnehmen, durchaus mit dem Ziel, diesen anschliessend als allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

Was soll darin geregelt werden?

Einerseits natürlich die Löhne, für die wir nun mit dem Urteil eine klare Grundlage haben. Aber wie in einem GAV üblich, sollen auch weitere Elemente der Anstellungsbedingungen einheitlich festgehalten werden, also Eckwerte bezüglich Arbeitszeiten, Ferien und Zulagen.

Wie geht es weiter mit Crossrail?

Das ist für uns eine offene Frage. Wir haben den Eindruck, dass das Geschäftsmodell, das vor zwei Jahren überhaupt zu diesem Konflikt geführt hat, für Crossrail nicht mehr interessant ist. Ganz allgemein besteht der Eindruck, dass die Übernahme von Crossrail durch Rhenus zu einer Beruhigung geführt hat. Wir schauen aber weiterhin genau hin und suchen das Gespräch mit Crossrail. Es ist im Interesse beider Seiten, dass wir eine Lösung finden und niemand zu Dumping-Bedingungen arbeiten muss.

pmo

Rechtsanwalt Marco Donatsch: «Ich habe für den SEV kein Gefälligkeitsgutachten geschrieben»

Marco Donatsch

Einen wesentlichen Anteil am Erfolg des SEV in der Crossrail-Affäre hat der Zürcher Anwalt Marco Donatsch. Erst erstellte er für den SEV ein Gutachten zur Frage der Branchenüblichkeit, dann vertrat er ihn vor Gericht.

kontakt.sev: Ganz generell: Welchen Stellenwert hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Crossrail?

Marco Donatsch: Es ist bemerkenswert, dass der SEV als Verband in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber einem Eisenbahnverkehrsunternehmen als Partei zugelassen wurde. Das ist an sich aussergewöhnlich und zeigt die Bedeutung des SEV beim Vollzug des Eisenbahngesetzes. In der Sache, das heisst im Ergebnis ist das Urteil vor allem politisch interessant.

Sie haben anfänglich für den SEV ein Gutachten zur Frage der Branchenüblichkeit erstellt und auf dieser Basis dann auch die Klage geführt. Das Gericht übernimmt viele Ihrer Argumente. Ist das üblich?

Im Gutachten habe ich ausführlich skizziert, wie der Begriff der Branchenüblichkeit Eingang in das Gesetz fand. Aus der Entstehungsgeschichte erschliesst sich der gesetzgeberische Wille und der Sinn und Zweck einer Norm. Das sind keine Parteiargumente, sondern juristische – und damit unparteiische – Auslegungen. Ich habe für den SEV kein Gefälligkeitsgutachten geschrieben.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass der politische Wille der ursprünglichen Diskussion nicht klar ist. Das stellt unseren Parlamentarierinnen und Parlamentariern nicht ein besonders gutes Zeugnis aus. Wie sehen Sie das?

Die Politiker haben meines Erachtens die Probleme durchaus erkannt, und dabei bestanden unterschiedliche politische Meinungen. Unklar war aber die Bedeutung der Bestimmung mit Blick auf die unionseuropäische Rechtslage bzw. das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU. Hier hätte die Verwaltung die Sach- und Rechtslage klären müssen.

Das Bundesamt für Verkehr hatte auch ein Grundlagenpapier erarbeiten lassen, das zu einem ganz anderen Schluss kam. Ist der Fall also doch nicht so eindeutig, wie es nach dem Urteil scheint?

Das Grundlagenpapier hat eine eigenständige Interpretation des Begriffs der Branchenüblichkeit anstelle des ursprünglich vom Bundesrat vorgesehenen Begriffs der Landesüblichkeit vorgenommen. Dabei wurden die vertraulichen Kommissionsprotokolle nicht einbezogen, zudem hat das Eisenbahngesetz später nochmals eine Änderung erfahren. Vor diesem Hintergrund ist meines Erachtens der Fall doch ziemlich eindeutig.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem SEV im konkreten Fall recht. Es geht aber noch einen Schritt weiter, indem es einen allgemeinen Grundsatz erkennt, nach dem für Arbeit in der Schweiz auch ohne zusätzliche Regeln Schweizer Löhne zu gelten haben. Was bedeutet das?

Das Schweizer Recht gilt in der Schweiz. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist unsere Regelungskompetenz hingegen beschränkt, wir können dem Ausland nichts vorschreiben. Gibt es nun für einen Markt oder eine Branche innerstaatliche Vorschriften zu den Lohnbedingungen, so kann es sich dabei sinnvollerweise nur um die schweizerischen Verhältnisse handeln. Durch den Einbezug ausländischer Verhältnisse könnte von einer Verhinderung von Lohndumping nicht die Rede sein. Diesen Schutz will aber der Gesetzgeber.

Haben Sie zusammen mit dem SEV hier eine Klärung erreicht, die allgemeine Gültigkeit hat?

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar auf den Begriff der Branchenüblichkeit in anderen Gesetzen Bezug. Das spricht für eine Verallgemeinerung. Man sollte aber gleichwohl immer vorsichtig sein, da sich das Gericht letztlich doch nur zum Eisenbahngesetz äussert. Der Gesetzgeber könnte durchaus in unterschiedlichen Gesetzen auch unterschiedliche Lösungen treffen.

Fragen: Peter Moor