Am 15. Januar dieses Jahres hat die Schweizer Wirtschaft, so scheint es, aufgehört zu atmen.
Der Arbeitsvertrag in Zeiten der Frankenkrise
Kurzarbeit, Eurolohn, Mehrarbeit: was erlaubt ist und was nicht.
Der Euromindestkurs wurde aufgegeben und die zuvor geschützte Wirtschaft musste sich wieder der rauen Wirklichkeit stellen. Als Sofortmassnahme kam, wie immer in solchen Situationen, der Ruf nach Kostensenkung. Bekanntlich ist der grösste Ausgabeposten eines Unternehmens der Personalaufwand. Also hopp, Entlassungen her, oder doch lieber die Löhne in Euro bezahlen?
Situation verbessert, Bedingungen verschlechtert
Nun ist schon wieder etwas Wasser die Flüsse runter geflossen, die Börse hat sich kräftig bewegt, und der Euro-Franken-Kurs steht nicht mehr bei plus-minus Eins zu Eins. Alles wieder normal? Wohl kaum.
Meine Arbeit und der Euro
In welchem Zusammenhang steht der Eurokurs zu den Arbeitnehmenden in der Schweiz? Sicher ist er ein Zahlungsmittel jenseits der Grenze, von dem wir alle auch profitieren wollen. Andere können ja schliesslich auch optimieren.
Kurzarbeit wird entschädigt
Der Zustand der Wirtschaft hat logischerweise einen direkten Einfluss auf den Arbeitsmarkt. Gerät also die Wirtschaft in Turbulenzen, dann steigt die Arbeitslosigkeit. Um diesen Mechanismus abzufedern, können Unternehmungen die Kurzarbeit beantragen. Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Die Mitarbeitenden müssen damit einverstanden sein und werden dafür vom Arbeitgeber entschädigt; die Unternehmung erhält ihrerseits eine Kurzarbeitsentschädigung vom Bund bzw. RAV.
Ist ein Lohn in Euro legal?
Neben der Kurzarbeit wurden auch andere Massnahmen in den Medien eifrig diskutiert. So etwa die Auszahlung des Lohnes in Euro, allgemeine Lohnsenkungen oder Mehrarbeit bei gleichem Lohn. Hier gibt es aber nichts zu diskutieren.
Vertrag ist Vertrag
Der aus dem Arbeitsvertrag geschuldete Lohn ist in der Landeswährung auszurichten. Somit bleibt es beim Franken. Eine Auszahlung in Euro muss nicht akzeptiert werden, selbst dann nicht, wenn es sich umgerechnet um den gleichen Betrag handelt – was aber wohl gerade nicht der Sinn einer solchen Aktion wäre.
Lohnsenkung nicht ohne Kündigung
Der Lohn ist einer der Hauptbestandteile des Arbeitsvertrags. Will der Arbeitnehmer den Lohn senken, kann er dies nicht einfach von sich aus tun. Zahlt der Arbeitgeber plötzlich nicht mehr den vertraglich vereinbarten Lohn, kann der Restbetrag ohne weiteres vom Arbeitnehmer eingefordert werden. Eine einfache Mitteilung oder einseitiges Handeln nützt dem Arbeitgeber also nichts. Vielmehr müsste er den bestehenden Arbeitsvertrag kündigen bzw. eine sogenannte Änderungskündigung erstellen. In Branchen ohne GAV-Lohngefüge ist dies im Prinzip ohne weiteres machbar. Liegt der Grund aber rein in der wirtschaftlichen Optimierung der Bilanz und der Befriedigung der Aktionäre, ist auf jeden Fall eine gerichtliche Überprüfung der Missbräuchlichkeit angezeigt.
Arbeitszeit ist Vertragsbestandteil
Also bleiben noch die Mehrleistungen zum gleichen Lohn. Mehrstunden sind in der Regel Überstunden, welche nach den gängigen Regeln abzugelten sind. Und in aller Regel hat jede Branche ein wöchentliches Stundenmaximum festgelegt, das sich zwischen 40 und 45 Stunden bewegt. So einfach geht das also auch nicht: Auch die zulässige Arbeitszeit ist reglementiert und als Teil des Arbeitsvertrags für beide Seiten verbindlich festgelegt.
Euro hin, Franken her. Es gilt immer noch der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind und die Unternehmung nicht jegliches Risiko auf Kunden oder Mitarbeitende abwälzen kann.
Rechtsschutzteam SEV