Kündigung während der Ferien

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch während dessen Ferien kündigen?

Frage: An meinem Arbeitsplatz häufen sich die Gerüchte, dass Stellen abgebaut werden. Verschiedene Kollegen wurden schon zur Personalabteilung bestellt und einige davon haben die Kündigung bekommen. Ich gehe ab nächster Woche für zwei Wochen in die Ferien. Darf mir der Arbeitgeber auch kündigen, wenn ich in den Ferien bin?

Antwort: Anders als bei Krankheit, während der eine Kündigung zumindest während einer gewissen Zeit nichtig ist, ist eine Kündigung während den Ferien des Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig.

Eine Kündigung stellt aber rechtlich eine „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“ dar. Das heisst, dass der Kündigende sicherstellen und notfalls auch beweisen muss, dass sein Bescheid entgegengenommen wurde. Erst ab diesem Moment kann die Kündigung auch Wirkung entfalten, was für die Berechnung der Frist wichtig ist. Schreibt der Arbeitgeber etwa am 30. eines Monats eine Kündigung und kommt diese erst am 2. des Folgemonats an, so verschiebt sich die Kündigungsfrist um einen Monat.

Normalerweise werden daher Kündigungen mit eingeschriebenem Brief verschickt. Sofern im GAV oder Einzelarbeitsvertrag nichts Gegenteiliges steht, können sie aber auch mündlich gültig ausgesprochen werden. Der Kündigende muss einfach beweisen können, dass das tatsächlich geschehen ist; man behilft sich dabei in der Regel mit einer unterschriftlichen Bestätigung der Kenntnisnahme.

Was ist nun aber, wenn der Arbeitnehmer in den Ferien weilt und seine Post nicht liest? Den eingeschriebenen Brief nicht abholt? Sofern der Arbeitgeber weiss, dass sein Arbeitnehmer in den Ferien ist (und das ist ja eigentlich der Normalfall), muss er davon ausgehen, dass die Kündigung erst bei der Rückkehr des Arbeitnehmers bekannt wird. In einem solchen Fall gilt auch die Regel nicht, dass nicht abgeholte eingeschriebene Briefe am letzten möglichen Abholdatum als eröffnet gelten. (Diese Regel sollten sich allerdings diejenigen merken, die eine Abholungseinladung von der Steuerverwaltung im Briefkasten finden...)

Rechtsschutzteam SEV