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Wer ohne neue Stelle kündigt, riskiert Einstelltage

Um die Arbeitsmotivation von Hans steht es nicht zum Besten. In letzter Zeit gab es wiederholt Meinungsverschiedenheiten mit dem Vorgesetzten. Dabei liess sich Hans zu Kraftausdrücken hinreissen, welche ihm zunächst Ermahnungen und vor wenigen Tagen gar eine Kündigungsandrohung einbrachten. Hans ist sich bewusst, dass es zwangsläufig zu weiteren Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten kommen wird und er mit der Kündigung rechnen muss.

Um dieser fatalen Entwicklung vorzugreifen erwägt Hans, die Sache selber an die Hand zu nehmen und das Arbeitsverhältnis aus eigener Initiative zu beenden. Im Wissen darum, dass sich angesichts der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage die Stellensuche schwierig gestalten wird, ist er darauf bedacht, seinen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht unnötig zu schmälern. Er ist sich bewusst, dass er mit Einstelltagen rechnen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt. Stattdessen schwebt ihm vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mittels Austrittsvereinbarung zu beenden, also mit Zustimmung des Arbeitgebers. Doch kann er auf diese Weise tatsächlich Sanktionen der Arbeitslosenkasse umgehen?

Was gilt bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses?

Stellt die Arbeitslosenkasse fest, dass die arbeitnehmende Person die Arbeitslosigkeit selbst zu verschulden hat, so ist die Kasse gemäss Art.30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) dazu verpflichtet, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Taggeldleistungen zu kürzen (sog. Einstelltage). Gemäss Art. 45 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) beträgt die Dauer der Einstellung 1 bis 60 Tage und bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens.

Die Arbeitslosigkeit gilt u.a. dann als selbstverschuldet, wenn die arbeitnehmende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Ein Selbstverschulden liegt aber nicht nur bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor, sondern auch dann, wenn die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten in- oder ausserhalb des Betriebs dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.

Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit auch dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. Nicht von Belang ist, ob der Arbeitgeber die Kündigung des/der Angestellten billigt.

Folgerichtig gilt auch die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. die dadurch resultierende Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet. Die einvernehmliche Auflösung wird demnach gleich behandelt wie eine Selbstkündigung. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung drängt, indem er ihr alternativ die Kündigung androht. Mangels echter Wahlmöglichkeit kann dann nicht von einer Selbstkündigung ausgegangen werden. Gleichwohl gilt es in einer derartigen Konstellation zu prüfen, ob die arbeitnehmende Person dem Arbeitgeber genügend Anlass gegeben hat, ihm die Kündigung nahezulegen.

Selbstverständlich gelten Selbstkündigungen wie auch einvernehmliche Vertragsauflösungen nur dann als selbstverschuldet, wenn der arbeitnehmenden Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden darf – wobei die Gerichte allerdings einen sehr strengen Massstab anwenden.

Für Hans bedeutet dies, dass er auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Austrittsvereinbarung mit Einstelltagen rechnen muss. Die Arbeitslosenkasse wird seine Kündigung wohl als Selbstkündigung betrachten und keine relevanten Gründe sehen, die die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen. Der SEV-Berufsrechtsschutz rät Hans deshalb, besonnen zu handeln und zunächst eine neue Anstellung zu finden, bevor er das Arbeitsverhältnis beendet.