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Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Militärdienst

Anfang Oktober 2009 meldete sich «K» beim SEV-Rechtsschutzteam und bat um Unterstützung.

Er erklärte, dass ihm die SBB im Juli 2009 unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt habe. Die ordentliche Kündigungsfrist werde nun Ende Oktober 2009 enden. Er sei vom 15. August bis zum 9. September im Militärdienst gewesen. Ein Dienstkamerad habe ihm gesagt, dass die Kündigung ungültig sei, weil er im Militärdienst gewesen sei. Zumindest die Kündigungsfrist müsste verlängert werden. Er sei mit diesem Anliegen an den Vorgesetzten gelangt. Dieser habe ihm nach Rücksprache mit dem Personaldienst mitgeteilt, dass die Kündigung gültig sei und eine Verlängerung der Kündigungsfrist nicht in Frage komme.

Gemäss Art. 336c des Obligationenrechts darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einem Arbeitnehmer u.a. nicht kündigen, während er Militärdienst leistet, welcher mindestens elf Tage dauert. Diese Schutzfrist gilt auch während vier Wochen vor und nach dem Militärdienst. Eine Kündigung, welche während dieser Sperrfrist ausgesprochen wurde, ist ungültig (nichtig). Falls die Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Militärdienstes noch nicht abgelaufen ist, so wird der Lauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt. Falls als Endtermin das Ende einer Woche oder eines Monats gilt, so wird die Kündigungsfrist bis zu jenem Endtermin verlängert. Diese Regelung des privaten Arbeitsrechts gilt genau so auch für das Personal der SBB.

Der SEV hat deshalb beim zuständigen Personaldienst schriftlich interveniert und mit Verweis auf den entsprechenden Passus des Obligationenrechts verlangt, dass er die Kündigungsfrist bis zum 30. November 2009 verlängert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass „K“ im Anschluss an den Militärdienst bis zum Ablauf der verlängerten Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung anbiete.

Da die Kündigung ausserhalb der Sperrfristen erfolgte, bleib sie grundsätzlich gültig. Da sich Kollege K erst nach Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist gemeldet hatte, konnte das SEV-Rechtsschutzteam auch gegen die Kündigung an sich nichts mehr unternehmen. Hingegen erkannte der Personaldienst, dass der Antrag des SEV richtig begründet war. Er verlängerte dementsprechend die Kündigungsfrist ordnungsgemäss bis zum 30. November 2009.

Ähnliche Kündigungsschutzregelungen kommen übrigens auch bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie bei Schwangerschaft zum Tragen.

SEV-Rechtsschutzteam