Druck auf Arbeitnehmende

Zielvereinbarungen und Kündigungsandrohungen der SBB

Der GAV SBB regelt genau, wie Zielvereinbarungen und Kündigungsandrohungen zu handhaben sind. Klar ist, dass man sich nicht unter Druck setzen lassen und auch nicht sofort unterschreiben muss.

X wird von seinem Teamleiter unvermittelt während der Arbeitszeit ins Büro gerufen. Anwesend ist neben dem Teamleiter auch noch der übergeordnete Vorgesetzte und der Personalverantwortliche. X wird ein Schreiben vorgelegt mit den Worten: «Unterschreib oder ich werde es für dich machen!» Der Druck ist für X zu gross und er unterschreibt eine Vereinbarung.

Zielvereinbarungen und Kündigungsandrohungen werden vermehrt ausgesprochen. Der GAV regelt das Vorgehen, wie es unten beschrieben wird. Vorab der wichtigste Grundsatz: Es muss nicht sofort unterschrieben werden!

  • Zielvereinbarung (GAV Ziff. 45)
    Zielvereinbarungen werden als Massnahme bei ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigendem Verhalten abgeschlossen. Die Massnahmen und Ziele müssen sich auf die ungenügende Arbeitsleistung bzw. das unbefriedigende Verhalten beziehen und sollten so konkret wie möglich formuliert sein. Die Zielvereinbarung ist maximal ein Jahr gültig. Bei Nichterreichen der Ziele kann eine Versetzung mit Lohnanpassung oder eine Kündigungsandrohung gesprochen werden. Die Zielvereinbarung muss mit den Betroffenen in einem sogenannten Mitarbeitergespräch besprochen werden und die Gründe für das beklagte Verhalten sollten dabei geklärt werden. D.h. der Inhalt der Zielvereinbarung kann an dieser Stelle verhandelt werden. Betroffene Mitarbeitende können eine Person ihres Vertrauens zum Gespräch dazubitten. Sofortiges Unterschreiben ist nicht nötig und kann auch nicht gefordert werden. Verweigert der Mitarbeitende die Unterschrift, kann die SBB die Zielvereinbarung als Zielvorgabe verbindlich erklären.
  • Kündigungsandrohung (GAV Ziff. 181)
    Die Kündigungsandrohung wird bei Nichterreichen einer Zielvereinbarung sowie bei massiv ungenügender Arbeitsleistung oder bei gravierend unbefriedigendem Verhalten gesprochen. Inhalt und Geltungsdauer sind gleich wie bei der Zielvereinbarung, wobei bei längerer Absenz die Geltungsdauer auf maximal weiter 6 Monate verlängert werden kann. Im Unterschied zur Zielvereinbarung besteht hier eine Einsprachemöglichkeit innerhalb der SBB: Innerhalb von 10 Tagen kann eine schriftlich begründete Einsprache erhoben werden. Die Einsprache wird in einer Verhandlung behandelt werden. Betroffene Mitarbeitende können eine Person ihres Vertrauens zu dem Gespräch dazubitten. Der Entscheid der SBB ist endgültig.

Im Fall von X konnte durch die Intervention des SEV erreicht werden, dass die Vereinbarung aufgehoben wurde, da nicht nur das Vorgehen, sondern auch der Inhalt dem GAV widersprachen.

Rechtsschutzteam SEV