Vincent Brodard antwortet
Ohne Schaden kein Schutz

Ein Kundenbegleiter – nennen wir ihn Markus – wollte sein Namensschild anonymisieren, damit ihn Kunden nicht als Privatperson böswillig behelligen können. Doch die SBB verbot die Anonymisierung. Diese Haltung hat nun ein Gericht gutgeheissen. Was sagt der SEV zu diesem Urteil?
Das Anliegen von Markus, der vom SEV Rechtsschutz erhielt, dürfte alle Kundenbegleiter/innen interessieren. Markus hat die SBB im Jahr 2016 um Erlaubnis gebeten, sein Namensschild anonymisieren zu dürfen, weil dieses schwierigen Kund/innen Zugang zu seinen privaten Daten gibt und damit seinen Persönlichkeitsschutz tangiert. Die Unternehmung lehnte ab mit der Begründung, dass die Anonymisierung nur in bestimmten Fällen zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied leider gegen Markus: Er müsse zuerst ein negatives Erlebnis mit dem Namensschild gemacht und eine Strafanzeige eingereicht haben, um Anrecht auf eine Ausnahme zu haben, befand das Gericht. Das heisst, man muss zuerst geschädigt worden sein, bevor man sich schützen darf … Diese Argumentation ist bedenklich, ist die Unternehmung doch für die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden verantwortlich, und sind Kundenbegleiter/innen doch Übergriffen schon stark ausgesetzt. Zudem hat das Internet das Problem verschärft, weil es die Suche nach Daten der Mitarbeitenden immer einfacher macht.
Deshalb ist der Fall für den SEV nicht abgeschlossen: Er wird alles daran setzen, dass die SBB ihre Praxis weiterentwickelt. Auch will er den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten beiziehen, der bereits Vorbehalte zu dieser SBB-Praxis angemeldet hat.
In Deutschland ist es schon lange möglich, Namensschilder zu anonymisieren oder Pseudonyme draufzusetzen.
Vincent Brodard ist Gewerkschaftssekretär und Mitglied des SEV-Rechtsschutzteams. Hast auch du eine Frage?
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