Link zum Recht
Was bei der Ausbildungsvereinbarung zu beachten ist
Marc weiss genau, wie wichtig es ist, sich im Laufe des Berufslebens weiterzubilden. Das trifft sich gut, denn der junge Busfahrer mag neue Herausforderungen. Also ist es beschlossene Sache, dass er eine Ausbildung zum LKW-Fahrlehrer in Angriff nimmt. Sein Chef, der darin auch für das Unternehmen einen Nutzen sieht, schlägt ihm vor, eine Ausbildungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Ausbildungen als Berufsauslagen gelten, die gemäss Artikel 327a OR ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen sind. Dabei handelt es sich in der Regel um kurze Ausbildungen, die den Arbeitnehmenden keine Vorteile verschaffen, die sie auch bei anderen Unternehmen nutzen können. In solchen Fällen ist es nicht notwendig, eine Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen.
Aber was ist mit länger dauernden, anerkannten und auch teuren Ausbildungen? Die meisten Unternehmungen sind bereit, unter bestimmten Umständen die Kosten dafür zu übernehmen. Und dies muss in einer Ausbildungsvereinbarung festgehalten werden. Die Gerichtspraxis hat dafür gewisse Rahmenbedingungen geschaffen; auch einige GAV enthalten entsprechende Bestimmungen dazu.
Wer also eine Ausbildungsvereinbarung unterzeichnen soll, tut gut daran zu überprüfen, ob die folgenden, allgemeinen Regeln eingehalten sind:
- Zuallererst muss die Vereinbarung vor Beginn der Ausbildung unterzeichnet werden.
- Zweitens muss bei einer Kostenrückerstattung im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer der Zeitraum festgelegt werden, in dem eine solche Rückerstattung geleistet werden muss, und ebenso die Höhe der Rückzahlung, die von Monat zu Monat abnehmen muss. Eine gerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers, z. B. wenn der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, zieht keine Rückerstattung von Ausbildungskosten nach sich, aber es muss sichergestellt sein, dass die aufgetretene Situation gut dokumentiert ist.
- Schliesslich ist auch zu empfehlen, die Folgen einer nicht bestandenen Prüfung genau anzusehen. Hier ist es sinnvoll, zumindest eine zweite Chance vorzusehen, bevor eine Rückzahlung der Kosten verlangt wird.
Der SEV ist seinen Mitgliedern bei der Überprüfung der Gültigkeit einer Ausbildungsvereinbarung gerne behilflich.
Rechtsschutzteam SEV