| Aktuell / SEV Zeitung

Link zum Recht

Gibt es ein Recht auf Weiterbildung?

Pünktlich, wenn im Herbst die Blätter fallen, beginnt sich Max wie jedes Jahr wieder Gedanken um seine Zukunft zu machen. Wenn es draussen schön kalt wird, könnte man ja drinnen etwas Nützliches tun. Und so stellt er sich die Frage, ob er sich weiterbilden soll und muss und ob er ein Recht auf Weiterbildung hat? Denn wer soll das bezahlen? Billig ist das ja nicht unbedingt.

Im Arbeitsrecht gibt es praktisch keine Bestimmungen zur Weiterbildung. Einzig in den Bestimmungen zur Arbeitszeit wird die Frage geregelt, wie die aufgewendete Zeit für die Weiterbildung bei der Ermittlung der maximal zulässigen Arbeitszeit angerechnet werden muss (Art 13 Abs. 4 in der Verordnung Nr. 1 zum Arbeitsgesetz ARGV I) Also kann man zum Schluss kommen, dass hier kein direkt ableitbares Recht auf Weiterbildung besteht. Auch das Weiterbildungsgesetz hält einzig fest, dass der einzelne Mensch die Verantwortung für seine Weiterbildung trägt, wobei der Arbeitgeber wenigstens verpflichtet wird, die entsprechende Aktivität mindestens zu begünstigen.

Lässt sich das Recht auf Weiterbildung nicht direkt aus dem Gesetz ableiten, so ist in verschiedenen GAV ein Recht auf Weiterbildung enthalten.

Gibt es eine Pflicht zurWeiterbildung?

Aus den Rechten und Pflichten des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmenden zu fördern. Die Arbeitnehmenden ihrerseits sind verpflichtet, ihre Arbeit nach dem neusten Stand der Technik durchzuführen. Zudem gibt es für einige Berufe und Ämter eine (berufs-)statutarische Pflicht zur Weiterbildung. So sind jährliche Fortbildungskurse in verschiedenen Berufen Pflicht, wie auch die ständige Weiterbildung von Stiftungsräten einer Pensionskasse.

Und wer bezahlt das?

Allgemein anerkannt ist der Grundsatz, dass sämtliche vom Arbeitgeber verlangten und für die Ausübung des Berufes notwendigen Weiterbildungen vom Arbeitgeber zu bezahlen sind. Dazu gehören nicht nur die Kosten für die Weiterbildung, sondern auch der Lohn für diese Zeit und die benötige Ausbildungszeit.

In der Regel werden dazu Ausbildungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese enthalten üblicherweise auch eine Verpflichtung zum Verbleib in der Firma für die nächsten zwei bis drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung und eine Rückzahlungsverpflichtung bei früherem Ausscheiden oder allenfalls sogar bei einem Scheitern bei der Prüfung.

Auch betrieblich nicht zwingende Weiterbildungen können vom Arbeitgeber mittels Vereinbarung unterstützt werden. Bei rein privaten Weiterbildungen gehen die Kosten und die Zeit vollumfänglich zulasten der Arbeitnehmenden.

Sind Vereinbarungen mit Verpflichtungen zulässig?

Grundsätzlich sind Ausbildungsvereinbarungen mit entsprechenden Rückzahlungsverpflichtungen zulässig, wenn sie verhältnismässig sind. Es dürfen also keine Mehrkosten vereinbart werden, und die Dauer der Verpflichtung zum Verbleib darf nicht übermässig lang sein. Je nach Höhe und Intensität der Ausbildung werden zwei bis fünf Jahre gestützt.

Natürlich können sich Arbeitnehmende trotz einer Ausbildungsvereinbarung mit Verpflichtung zum Verbleib im Unternehmen für einen neuen Arbeitgeber entscheiden. Es sind dann die Restschulden aus der Vereinbarung zu tragen. Aber eine Kündigung kann nicht verhindert werden.

Zusammengefasst muss sich Max also bewusst sein, dass er eigentlich kein Recht auf Weiterbildung hat, aber irgendwie wohl eine Pflicht, wenn er seine Arbeit nach dem neusten Stand der Technik machen soll und will. Die Ausbildungsvereinbarung schreckt ihn auch nicht mehr so, seit er weiss, dass man sich da durchaus rauskaufen kann. Morgen wird er mit seinem Vorgesetzen darüber sprechen.

Rechtsschutzteam SEV
Enable JavaScript to view protected content.