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Arbeitsvertrag nach öffentlichem oder privatem Recht
Jetzt ist es offiziell: Mit der vollständigen Rückführung von SBB Cargo in den SBB-Konzern erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Güterverkehrs wieder Arbeitsverträge nach öffentlichem Recht anstelle ihrer bisherigen privatrechtlichen Verträge. Aus diesem Grund widmen wir uns den Unterschieden zwischen diesen beiden Rechtsformen.
Während sich Arbeitsverträge nach privatem Recht in erster Linie nach dem Obligationenrecht (OR) richten, ist das Arbeitsrecht bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen auf Bundesebene im Bundespersonalgesetz (BPG) geregelt, kantonal und kommunal in den jeweiligen Anstellungsbedingungen. Dies gilt für die öffentlichen Verwaltungen wie auch für deren Unternehmen, wozu die SBB als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft gehört. Allerdings kann auch bei Anstellungen nach öffentlichem Recht das OR Anwendung finden, etwa bei Punkten, die im BPG oder im GAV nicht geregelt sind.
Hinzu kommt, dass es auch bei öffentlichen Arbeitgebern Verträge nach Privatrecht geben kann, so etwa für Kadermitglieder oder Lernende.
Kommt es zu einem Konflikt mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Rechts, sind Verwaltungsinstanzen zuständig und nicht Behörden wie das Arbeitsgericht.
Der wesentliche Unterschied besteht jedoch beim Kündigungsschutz. Sofern bei einer privatrechtlichen Anstellung nicht der GAV besondere Regelungen enthält (wie es normalerweise in den GAV der Fall ist, die der SEV abschliesst), gilt die Kündigungsfreiheit. Anders gesagt: Es herrscht Wildwuchs, es ist (fast) alles erlaubt. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Rechts muss hingegen zwingend einen belegbaren Grund angeben, um eine Kündigung aussprechen zu können. Ein solches Motiv findet sich in der Regel beim Verhalten der betroffenen Person oder in einer besonderen Situation des Unternehmens. Der Arbeitgeber muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten, der eine schriftliche Verwarnung mit einer Vollzugsfrist voraussetzt, wenn eine Person dazu Anlass gibt. Ist danach eine Kündigung vorgesehen, hat die Person das Recht, angehört zu werden. Dabei kann sie ihren Standpunkt darlegen, bevor die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschlossen werden kann. Grundsätzlich sieht das öffentliche Recht vor, dass jemand in den Betrieb zurückkehren kann, wenn die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde.
Andererseits ist festzuhalten, dass bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen im Vergleich zum OR eine besondere Verpflichtung zu Loyalität und Verschwiegenheit besteht, sowohl im Verhältnis zum Arbeitgeber als auch zum Staat, auch abseits des Arbeitsplatzes. Dabei geht es darum, das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Einrichtungen und das zuverlässige Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten. Das heisst also: Zurückhaltung und Vorsicht in den sozialen Medien! Kritik ist auf den internen Wegen oder mit Unterstützung der Gewerkschaft anzubringen.
Zögere nicht, den SEV zu kontaktieren, wenn du rechtliche Fragen zu einem Vertrag hast, der dir unterbreitet wird.
SEV-Rechtsschutzteam
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