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Austrittsvereinbarung – Vorsicht!

Das SEV-Rechtsschutzteam wird regelmässig mit Fragen rund um Austrittsvereinbarungen konfrontiert. Geschieht die Kontaktaufnahme rechtzeitig, d.h. vor der Unterzeichnung eines solchen Papiers, konnte der SEV schon in vielen Fällen bessere Konditionen oder auch andere nachhaltige Lösungen durchsetzen. In einigen besonderen Ausnahmefällen gelang es den SEV-Rechtsschutzspezialisten die Austrittsvereinbarung sogar rückgängig machen.

Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und auch im öffentlich-rechtlichen Bereich der SBB (vgl. Ziffer 178 GAV SBB) können Arbeitsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen beendet, d.h. aufgelöst, werden. Mit anderen Worten: Austrittsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig.

In der Praxis ist es oft so, dass der Wunsch eine Austrittsvereinbarung zu treffen, von Seiten des Arbeitgebers kommt. Damit ist auch klar, dass sich dieser in Ruhe die Inhalte der Vereinbarung sowie das Gespräch mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin vorbereiten konnte. Der Vorschlag einer Austrittsvereinbarung und auch die Vereinbarung selbst, muss nicht einfach nur schlecht sein. Allerdings ist es wichtig, dass sich auch der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in Ruhe dazu Gedanken machen kann. Einmal unterzeichnete Vereinbarungen lassen sich nicht oder nur sehr schwer anpassen oder gar aufheben.

Besondere Vorsicht bei Austrittsvereinbarungen ist dann angezeigt, wenn gesundheitliche Probleme mit hineinspielen, lösen diese doch je nach Situation besondere Schutzbestimmungen bzw. Rechtsansprüche aus.

Einmal unterzeichnete Austrittsvereinbarungen lassen sich auf dem Beschwerdeweg oder mit Klage vor Gericht nur schwer rückgängig machen. Eine Chance vor Gericht besteht allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber auf diesem Weg versucht, dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zustehende Rechtsansprüche zu unterschlagen, beispielsweise die Lohnzahlung oder den Kündigungsschutz (Art. 336c OR) im Krankheitsfall, oder wenn die vereinbarten Punkte generell nur dem Arbeitgeber Vorteile bringen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Beweislast und das Prozessrisiko beim Arbeitnehmer liegt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Austrittsvereinbarungen von der Arbeitslosenversicherung in der Regel gleich beurteilt werden, wie eine selbst ausgesprochene Kündigung. Ebenso erfolgt bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist keine Verlängerung der selben.

Ob eine Austrittsvereinbarung eine gute Lösung darstellt, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden, das SEV-Rechtsschutzteam steht hierbei beratend zur Verfügung.

Nachstehend stichwortartig einige weitere Elemente, welche zu beachten sind:

  • Ist eine allfällige Abgangsentschädigung mindestens so hoch, dass die ordentliche Kündigungsfrist abgedeckt ist?
  • Welche Regelung besteht hinsichtlich allfälliger Zeitguthaben?
  • Wie werden allfällige Rückerstattungspflichten bei Weiterbildung geregelt?

Rechte

  • Zum Gespräch darf ein Beistand nach Wahl mitgebracht werden.
  • Die Austrittsvereinbarung muss nicht sofort unterzeichnet werden, sondern es besteht das Recht auf einige Tage Bedenkzeit.
  • Auch wenn Stillschweigen vorgesehen ist, darf mit dem Beistand oder der Beiständin Rücksprache genommen werden.

SEV Rechtsschutzteam/rw