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Anderes Geschlecht – anderer Lohn?

©Patrizia Pellandini Minotti

Eigentlich hat alles so gut angefangen. Tina hat ihre Traumstelle gefunden: spannende Arbeit, gute Arbeitsbedingungen, sympathisches Team, Aussicht auf Karriere – das volle Programm. Im ersten Monat führt ihr Vorgänger sie in die Arbeit ein. So beiläufig erzählt er ihr, dass er seinerzeit mit einem höheren Lohn begonnen habe – obwohl er in seiner Ausbildung, seinen Erfahrungen und seinem Alter nicht erheblich von Tina abweicht. Tina wurde also zu tief eingestuft!

Verfassung und Gesetz sprechen klare Sprache

«Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» So steht es seit 1981 in der Bundesverfassung geschrieben. Seit 1996 gilt gemäss Gleichstellungsgesetz: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden (...).» (Art.3 Abs. 1 GlG). Diese Pflicht richtet sich an alle Arbeitgebenden in der Schweiz.

Es liegt nun an Tina, ihr Recht auf «gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit» von ihrem Arbeitgeber einzufordern. Denn es spricht für eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung, wenn eine Frau – trotz gleichwertiger Qualifikationen wie ihr Vorgänger – zu einem tieferen Lohn angestellt wird. Das reicht, damit die Lohndiskriminierung vermutet wird. Tina muss das nicht beweisen. Indizien reichen aus. Dafür aber muss der Arbeitgeber den vollen Beweis erbringen, dass keine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgte. Und das heisst, der Richter muss überzeugt werden, dass der Lohnunterschied aus anderen triftigen Gründen zu erklären ist. Mit Pauschalargumenten, wie: «Der Markt diktiert die Löhne» oder: «Wir haben ja sonst gute Anstellungsbedingungen», etc. ist es nicht getan. Gibt es keine andere Erklärung, wird der Richter davon ausgehen, dass tatsächlich eine Lohndiskriminierung vorliegt.

Was soll Tina also konkret tun? Zunächst einmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und dabei schauen, dass sie die Rückmeldungen des Arbeitgebers schriftlich bekommt. Sofern es keine Einigung gibt, kann sie ihr Anliegen vor die Schlichtungsbehörden bringen. Ist Tina privat angestellt, wendet sie sich an die Schlichtungsbehörde des zuständigen Arbeitsgerichts. Arbeitet sie bei einer öffentlichen Behörde, wendet sie sich an die extra dafür vorgesehene Schlichtungsstelle.

SEV hilft Mitgliedern, zu ihrem Recht zu kommen

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos, eine Rechtsvertretung hingegen nicht. Da Tina aber SEV-Mitglied ist, kann sie vom Berufsrechtsschutz profitieren, ohne dass ihr der Aufwand hierfür in Rechnung gestellt wird.

Gibt es keine Einigung, bekommt Tina die Klagebewilligung für das Arbeitsgericht (wenn sie in einem privaten Anstellungsverhältnis ist), bzw. das Beschwerderecht vor einem Verwaltungsgericht (wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ist).

Bei Rachekündigung besteht Anspruch auf Wiedereinstellung

Und wenn man ihr kündigt? Die Kündigung kann dann gerichtlich als sogenannte «Rachekündigung» festgestellt werden. D.h. der Mitarbeiterin wird gekündigt, weil sie ihre Rechte wahrnimmt. Das wäre missbräuchlich. In diesem Fall kann die Mitarbeiterin die Wiedereinstellung fordern. Das Gericht kann die Wiedereinstellung auch bei laufendem Verfahren anordnen, wenn also noch kein Gerichtsentscheid vorliegt, es sich jedoch abzeichnet, dass die Kündigung voraussichtlich aufgehoben wird.

Periodische Lohngleichheitsanalysen in grösseren Unternehmen

Vielleicht muss es aber auch nicht so weit kommen wie in Tinas Fall. Seit dem 1. Juli 2020 sind nämlich Unternehmen, welche mehr als 100 Mitarbeitende beschäftigen, verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen zu lassen. Diese erfolgt nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode und wird von unabhängigen Revisoren durchgeführt. So wird nun das Verfassungsziel «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» zu einem Organisationsziel, dessen rasche und nachhaltige Umsetzung ganz im Interesse des Arbeitgebers ist. Dies allein schon für den Betriebsfrieden und zur Wahrung des eigenen Rufs. Denn wer steht schon gerne als Diskriminierer da?

Rechtsschutzteam SEV
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