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Das wird im nächsten Jahr gelten

Erste Säule

Der Bundesrat hat beschlossen, die AHV/IV-Renten auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Die Renten der 1. Säule werden angepasst, wenn die Entwicklung der Löhne und der Preise dies rechtfertigt, was in diesem Jahr nicht der Fall ist. Die negative Teuerung, wie sie der Index der Konsumentenpreise ausweist, und nur schwache Lohnerhöhungen ergeben einen Mischindex, der keine Anpassung der Beiträge der AHV/IV-Renten rechtfertigt. Die letzte solche Erhöhung erfolgte auf den 1. Januar 2015.

Die minimale AHV-Rente wird demnach auf 1175 Franken monatlich belassen (bei voller Beitragsdauer), die maximale beträgt weiterhin monatlich 2350 Franken.

Ab 2017 erhalten die Versicherten ihre Versicherungsbescheinigung nicht mehr automatisch. Die Versicherungsbescheinigung – die meisten nennen sie immer noch «AHV-Ausweis» – ist die Karte im Kreditkartenformat, auf der Name, Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer angegeben sind. Die gleichen Angaben finden sich auch auf den Ausweisen der Krankenkassen. Deshalb kann auf den automatischen Versand verzichtet werden; die Versicherten haben aber die Möglichkeit, sich die Bescheinigung zusenden zu lassen, sollten sie Bedarf daran haben.

Die Beitrags- und Prämiensätze bleiben unverändert: Arbeitgeber und -nehmer bezahlen je 4,2% AHV-, 0,7% IV-, 0,225% EO-Beiträge, total also 5,125%. Für die Arbeitslosenversicherung bezahlen beide Seiten 1,1% für Einkommen bis 148200 Franken und 0,5% ab diesem Betrag («Solidaritätsprozent»). Auch die Frankenbeiträge für Nichterwerbstätige bleiben auf dem bisherigen Niveau.

Unfallversicherung

Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2017 die Revision des Gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die dazugehörige Verordnung (UVV) in Kraft gesetzt. Die neuen Bestimmungen sind das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Sozialpartnern, der von den Versicherern unterstützt und im Lauf eines langen Prozesses erarbeitet wurde.

Die Revision des UVG wird künftig Deckungslücken zu decken helfen, insbesondere durch eine klare Definition von Anfang und Ende der Versicherung. Auch soll sie die Problematik der Überversicherung entschärfen, indem sie die Renten senkt, die bei Eintritt ins Rentenalter lebenslänglich ausgerichtet werden. Es geht darum, zu verhindern, dass eine invalide Person (das Gesetz gebraucht leider immer noch diese Ausdrucksweise) nicht in eine bessere finanzielle Situation kommt als jemand, der keinen Unfall erlitten hat. Im Übrigen ist die Unfallversicherung Arbeitsloser immer noch im UVG und der UVV verankert, Versicherte, die an einer Berufskrankheit in Form eines Mesothelioms (eines diffus wachsenden Tumors) infolge Kontakt mit Asbest leiden, können in Zukunft von einer Entschädigung wegen Integritätsschaden profitieren, sobald die Krankheit diagnostiziert ist und nicht erst bei Festlegung der Rente. Da Asbesterkrankungen oftmals erst im Rentenalter auftreten und häufig rasch zum Tod führen, sieht die UVG-Revision eine spezifische Regelung für diese Fälle vor.

Die UVG-Revision schafft auch eine Begrenzung im Katastrophenfall, bei der die Gesamtheit der Versicherungen gemeinsam Leistungen über einen Ausgleichsfonds finanzieren, der bereits in Gründung begriffen ist. Ab einem bestimmten Betrag werden die Pflichten der Versicherungen von diesem Fonds für Grossrisiken übernommen. Die Organisation dieses Fonds überlässt die UVV den Versicherungen.

Berufliche Vorsorge (Zweite Säule)

Der Bundesrat hat die Senkung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge von 1,25% auf 1% beschlossen, dies mit Rücksicht auf die derzeit tiefen Zinssätze und die ungenügende Performance der Aktienmärkte.

Rechtsschutzteam SEV