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Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

Grundsätzlich geht es bei der beruflichen Vorsorge um eine gebundene Vorsorge für die Risiken Alter, Invalidität und Tod. Sofern eines dieser Risiken eintritt, wird von der Pensionskasse eine monatliche Rente ausgezahlt. Zusammen mit der AHV-Rente sollte der Versicherte rund 60% seines letzten versicherten Verdienstes abdecken können. Die Rente ist die Norm, die Barauszahlung die Ausnahme.

Bild: softcodex auf Pixabay

Gemäss Freizügigkeitsgesetz besteht die Möglichkeit, das Anstellungsverhältnis zu beenden und das, bei der Pensionskasse angesparte, Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Versicherung überweisen zu lassen. Das Vorsorgeguthaben bleibt solange auf dem Freizügigkeitskonto, bis eine neue Anstellung gefunden und das Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. In drei Fällen jedoch kann die betroffene Person ausnahmsweise das Freizügigkeitskonto auflösen und sich das Vorsorgeguthaben in bar auszahlen lassen. Diese sind:

  • Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Das endgültige Verlassen der Schweiz
  • Das Erreichen des BVG-Rentenalters

Die erste Option ist für jene vorgesehen, welche sich in der Schweiz selbständig machen wollen.

Die zweite Option betrifft Auswanderer:innen. Sofern das Auswanderungsziel die EU, Island oder Norwegen betrifft und die auswandernde Person dort obligatorisch gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert ist, kann nicht das ganze Vorsorgeguthaben in bar ausgezahlt werden. Ein Teil des Vorsorgeguthabens, der sogenannte obligatorische Teil, bleibt in der Schweiz gebunden.

Die dritte Option betrifft Arbeitnehmer:innen, welche das BVG-Rentenalter erreicht haben. Gemäss dem Gesetz zur beruflichen Vorsorge (BVG) treten Männer mit 65 und Frauen mit 64 Jahren in die Rente ein. In einem Zeitfenster von fünf Jahren vor und nach Eintritt des BVG-Rentenalters besteht die Möglichkeit, das Freizügigkeitskonto aufzulösen und sich das Vorsorgeguthaben in bar auszahlen zu lassen. Das wäre für Männer zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr und für Frauen zwischen dem 59. und 69. Lebensjahr.

Wer die Barauszahlung will, übernimmt die Verantwortung, das Risiko und den Aufwand zur Verwaltung seines Vorsorgeguthabens. Das alles bleibt dem erspart, der sich für die Rente entschieden hat. Er oder sie haben zwar die Sicherheit, aber können nicht über ihr Vorsorgeguthaben verfügen. Und bei einem Dahinscheiden fällt das Vorsorgeguthaben gänzlich der Pensionskasse zu. Ob Rente oder Barauszahlung: Die Vorsorgeplanung will gut überlegt sein. Aber guter Rat muss hier nicht teuer sein. Der SEV hat für seine Mitglieder ein entsprechendes Weiterbildungsangebot. Es gilt dieses zu nutzen und so die eigene Vorsorgeplanung proaktiv anzugehen.

Rechtsschutzteam SEV
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