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Änderungen der Arbeitszeitverordnung
Auf den 1. Dezember treten einige Neuerungen in der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) in Kraft. Es ist sicher nicht unnütz, diese geänderten Punkte vorzustellen und auf die Auswirkungen hinzuweisen, die diese Änderungen im Alltag unserer Mitglieder haben können.
Nachdem lange darüber diskutiert worden war, wurde die Definition von Unternehmen des Lokal- und Vorortsverkehrs im neuen Artikel 1a präzisiert: Es sind «Betriebsteile, die Linien in städtischen Gebieten betreiben oder Vorortsgemeinden mit städtischen Zentren verbinden ». Diese Definition wird es beispielsweise erlauben, die Sektoren zu bestimmen, die durch die Anwendung der AZGV-Artikel 9 Abs. 6 und 10 Abs. 3 Buchstabe b betroffen sind.
Unter Umständen sind 14-stündige Schichten möglich
Ein neuer Absatz 3bis wird bei Artikel 10 eingefügt, um die Anwendung der Dienstschichten bei den Regionalbusbetreibern und ihren Subunternehmern zu präzisieren. Er erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen für das Buspersonal bis 14-stündige Dienstschichten vorzusehen, während bis jetzt Dienstschichten auf 13 Stunden beschränkt waren. Die Länge der Dienstschichten kann nun «mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen bis auf 14 Stunden ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreitet und der Arbeitnehmer in der bis auf 14 Stunden verlängerten Dienstschicht ausschliesslich auf Linien ohne durchgehenden Stundentakt eingesetzt wird», wie in der Verordnung gesagt wird. Dies ist mit andern Worten auf Linien der Fall, wo die Kurse sehr ungleich verteilt sind: früh am Morgen, dann gegen Mittag, dann wieder am Ende des Nachmittags. Diese Regelung betrifft die Nahund Vorortsverkehrsbetriebe nicht, die diese Regelung gestützt auf Absatz 3, Buchstabe b dieses Artikels 10 bereits kennen.
Präzisere Regelung schafft Klarheit
In Artikel 14, Abs. 6, wurde auf Antrag des SEV eine redaktionelle Präzisierung vorgenommen: Bei Abwesenheiten der arbeitnehmenden Person «infolge von Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst, die mehr als sechs zusammenhängende Tage umfassen [dies das neue Element], wird der Anspruch auf Ruhetage [auf eine der bereits bekannten Arten] herabgesetzt. » Dies bedeutet, dass kürzere Dienstabwesenheiten in Zukunft keinen Einfluss auf den Anspruch auf Ruhetage mehr haben werden. Daraus resultiert eine Praxisverbesserung in dem Mass, in dem die Dienstleistungen (Militär, Zivildienst, Zivilschutz) im Allgemeinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsausfalls geben, der dem Arbeitgeber überwiesen wird. Würde der Anspruch auf Ruhetage gekürzt, müsste der Arbeitnehmer zweimal für die bezogenen Freitage bezahlen. Es ist deshalb gerechtfertigt, diese Herabsetzung auf die Fälle längerer Abwesenheit zu beschränken.
Krankheit ist nicht gleich Dienst
Diese neue Regelung kommt dagegen nicht zur Anwendung, wenn die Abwesenheiten ihren Grund in Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub oder Mutterschaft haben – in diesen Fällen werden auch kurze Absenzen in die Rechnung einbezogen und wenn sie innerhalb eines Jahres zusammengezählt mindestens sieben Tage ergeben, wird der Anspruch auf Ruhetage entsprechend reduziert.
Rechtsschutzteam SEV