Krankschreibung

Rechte und Pflichten bei Krankheit/Unfall

Dürfen Arbeitnehmende, die für die Ausübung des Berufes ärztlich krank geschrieben sind, während dieser Zeit einkaufen gehen oder sich mit Freunden treffen?

Frage: Ich bin Zugbegleiter. Während meiner Arbeit muss ich fit sein und mich konzentrieren können. Die Arbeit ist manchmal hektisch. Zur Zeit bin ich krank geschrieben, denn ich leide unter Schlafstörungen. Ich muss ins Spital zum Probeschlafen und werde ein Atemgerät erhalten. Tagsüber darf ich gemäss Arztzeugnis zu Hause bleiben. Mein Arbeitgeber ist sauer. Meine Frage: Darf ich einkaufen gehen, haushalten und in der Beiz Kollegen treffen, solange ich krank geschrieben bin?

Antwort: Ja, einkaufen und Beiz liegen drin. Wenn Sie krank geschrieben sind, haben Sie alles zu unterlassen, was dem Heilungsprozess schadet. Ansonsten ist es Ihre private Angelegenheit, was Sie während dieser Zeit tun. Sicher müssen Sie nicht zu Hause sitzen, aus lauter Angst, ihr Arbeitgeber kontrolliere, ob Sie auch wirklich zu Hause sind.

Checkliste Krankheit:

  • Versäumen Sie es nicht, bei Krankheit oder Unfall sofort den Arbeitgeber zu benachrichtigen.
  • Reichen Sie ein Arztzeugnis ein (üblicherweise ab dem dritten Tag der Abwesenheit).
  • Gehen Sie nach der Genesung sofort wieder zurück an die Arbeit.
  • Schauen Sie im Arbeitsvertrag unter «Lohnfortzahlung» nach. Dort findet sich der Hinweis, wie lange Sie Lohn erhalten, wenn Sie länger krank sind.
  • Konsultieren Sie auch den Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Vielleicht enthält dieser eine vom Arbeitsvertrag abweichende Regelung.
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber Auskunft über die Leistungen der Taggeldversicherung, falls eine besteht (SBB und SBB Cargo haben keine Taggeldversicherung).

Rechte:

Trotz Krankschreibung durch Arztzeugnis sind Sie nicht verpflichtet, zu Hause oder im Bett zu bleiben. Krankheit bedeutet nicht zwingend Bettruhe. Wie man sich am besten erholt, hängt von der Krankheit ab. Die sicherste Variante ist, dass der Arzt/die Ärztin im Zeugnis für den Arbeitgeber festhält, was erlaubt oder eben nicht erlaubt ist. Wo Rechte sind, sind auch...

Pflichten:

GAV SBB Art. 132, Pflichten der Mitarbeiter/innen bei Krankheit und Unfall (die KTU haben ähnliche Regelungen):

  • Die betroffene Person ist verpflichtet, gegenüber Vertrauensarzt/-ärztin alle notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.
  • Bereitschaft, sich, sofern im sicherheitsrelevanten Bereich tätig, periodisch vertrauensärztlich untersuchen zu lassen.
  • Bei Krankheit ist aktiv im Prozess des Absenzenmanagements und der beruflichen Reintegration mitzuwirken. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin unternimmt alles, was der Heilung sowie der Wiederaufnahme der Arbeit förderlich ist, unterlässt alles, was diesen Prozess gefährdet oder verzögert.
  • Informationspflicht: Bei beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit (auch bei Krankheit oder Unfall während der Ferien) ist die zuständige Stelle umgehend zu informieren.

Krankheit und Ferien schliessen sich aus. Das heisst, wer in den Ferien ernsthaft erkrankt (nicht bloss Unpässlichkeit), muss sich die Zeit der Erkrankung nicht als Ferien anrechnen lassen. Hier kommt der Begriff Ferienfähigkeit/Ferienunfähigkeit zum Zug. Ein aussagekräftiges Arztzeugnis (in einer unserer Landessprachen oder auf Englisch) vereinfacht den Beweis. Ferien dienen dem Erholungszweck. Bei Krankheit ist dieser Erholungszweck nicht erfüllt.

Kranksein und Ferienmachen widerspricht sich grundsätzlich. Allerdings schliessen sich Arbeits- und Ferienfähigkeit nicht immer aus. Machen Arbeitnehmer/innen trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Ferien, so empfiehlt es sich, zusammen mit dem Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, ob die Ferientage als solche abgebucht werden.

Rechtsschutzteam SEV