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Kein Zwang zum Vorbezug von Pensionskassengeld
Die Sozialhilfe darf nicht verlangen, dass jemand sein Pensionskassengeld (Freizügigkeitsguthaben) schon mit 60 Jahren bezieht, wenn es bis zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Zum Fall
Herr M. (Name geändert) bezog seit 2013 Sozialhilfe. 2022 forderte die Gemeinde rund 77 700 Franken zurück. Er habe ein Freizügigkeitskonto mit rund 105 000 Franken verschwiegen, also Pensionskassengeld aus einer früheren Anstellung. Dieses hätte er mit 60 Jahren beziehen und davon leben können.
Worum geht es?
Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann. Das Geld der Pensionskasse (2. Säule) ist aber besonders geschützt, weil es das Alter sichern soll. Darf die Sozialhilfe verlangen, dass man es so früh wie möglich bezieht?
Wie hat das Bundesgericht entschieden?Und warum?
Das Bundesgericht gab Herrn M. recht (Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024). Ein Bezug mit 60 Jahren ist unzumutbar, wenn das Geld aufgebraucht wäre, bevor die Person mit 63 Jahren die Rente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) vorbeziehen kann. Sie wäre sonst erneut auf Sozialhilfe angewiesen, und für das Alter bliebe nichts.
Gerechnet wird mit dem Bedarf, der bei den Ergänzungsleistungen (EL) gilt, also den Zusatzleistungen zur AHV- oder IV-Rente: Er ist höher als das Budget der Sozialhilfe. Bei Herrn M. hätten die rund 100 000 Franken PK-Geld (nach Steuern) bei Ausgaben von rund 40 000 Franken pro Jahr nur zweieinhalb Jahre gereicht. Er muss daher nichts zurückzahlen.
Fazit
Zuerst rechnen: Reicht das Guthaben nicht bis zum AHV-Vorbezug, darf kein Vorbezug verlangt werden.
Kein Freipass: Bei deutlich grösseren Guthaben kann ein früher Bezug zumutbar sein.
Offenlegen bleibt Pflicht: Wer ein PK-Konto verschweigt, riskiert eine Kürzung der Sozialhilfe.
SEV-Rechtsschutzteam