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Bei Arbeitsunfähigkeit droht Entlassung

Der Druck, den das Railfit-Programm auf die Arbeitsverhältnisse ausübt, verlangt grosse Wachsamkeit. Vor allem von jenen, die infolge Krankheit voll oder teilweise krankgeschrieben sind. Vincent Brodard vom SEV-Rechtsschutzteam erläutert die Gefahren.

Vincent Brodard am SEV-Kongress 2017: Als Mitarbeiter beim Rechtsschutz sieht er Schockierendes.

«Ich bin gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig. Besteht die Gefahr, dass ich nach zwei Jahren in dieser Situation meine Arbeitsstelle verliere?» Solche Anfragen gelangen an unseren Rechtsdienst. Also denn, Kollege Brodard, wie sieht’s aus? «Der GAV SBB regelt Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit in Artikel 125 und folgende. Als vollständig arbeitsunfähig gilt, wer gar nicht mehr arbeiten kann. Der Kündigungsschutz dauert zwei Jahre ab Beginn der Arbeitsverhinderung. Nach dieser Frist kann entlassen werden, wer weiterhin unfähig zur Ausübung der vereinbarten Arbeit ist.»

Andere Beispiele sind weniger klar: «Nehmen wir zum Beispiel einen Lokomotivführer, der aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr im Führerstand sitzen kann. Er ist zwar nicht arbeitsunfähig, kann aber die Aufgaben, für die er angestellt wurde, nicht mehr ausführen. Stattdessen könnte er Büroarbeit verrichten. Nach zwei Jahren kann sein Arbeitsvertrag aufgelöst werden, wenn ihm innerhalb der SBB keine neue Arbeit übertragen werden kann», erklärt der SEV-Gewerkschaftssekretär.

Oder: «Ein Angestellter ist top in Form, aber ein Arztzeugnis bescheinigt ihm, dass er nur Morgentouren ausüben kann. Er ist teilweise arbeitsfähig. Auch er riskiert den Verlust der Arbeitsstelle nach zwei Jahren», sagt Vincent Brodard.

Auch wenn jede Situation sich wieder anders darstellt, so stehen doch die Regelungen im Zeichen von Railfit allgemein unter Druck. 1400 Stellen müssen bis 2020 gestrichen werden, die Möglichkeiten einer Umplatzierung innerhalb der SBB verschwinden fatalerweise. «Im Falle von Zweifeln und Beunruhigung sollte man nicht zögern, uns zu kontaktieren», empfiehlt Brodard.

Ü-50-Angestellte sind geschützt

«Wer 50 oder älter ist und mindestens 10 Jahre in die SBB-Pensionskasse eingezahlt hat, kann zwar ebenfalls nach zwei Jahren entlassen werden, wird aber medizinisch frühpensioniert, profitiert also von der berühmten Berufsinvalidität, die die SBB vor einem Jahr schwächen wollte als eine der ersten Sparmassnahmen im Rahmen von Railfit», ruft Vincent Brodard in Erinnerung. Wird dieser Schutz, der eine Rente und eine AHV-Überbrückungsrente bis zum gesetzlichen Rentenalter garantiert, im Zuge der GAV-Verhandlungen nächstes Jahr wieder angegriffen? «Eins ist sicher: Die SEV-Mitglieder haben diesen Schutz mit Klauen und Zähnen verteidigt, der bei Monopolberufen–wie jenen bei der SBB–äusserst nötig ist», schliesst er.

Vivian Bologna/pan.