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Wundertüte Krankentaggeldversicherung

Wie neulich wieder in der Zeitung zu lesen war, lohnt sich eine Krankentaggeldversicherung nicht in jedem Fall. Doch sie ist nach dem Lohnwegfall und vor einer allfälligen Rentenzusprache die einzige Möglichkeit der Lebensfinanzierung neben dem Gang auf das Sozialamt.

Krankentaggeldversicherungen dienen dazu, den Einkommensausfall im Krankheitsfall zu decken. Die Taggelder dienen zum Überbrücken der Zeit, bis entweder die Arbeit wieder aufgenommen werden kann mit der entsprechenden Lohnzahlung oder bis die Vermittelbarkeit wieder hergestellt ist und entsprechende Taggelder aus der Arbeitslosenkasse fliessen.

Oft dienen die Krankentaggeldversicherungen zur Überbrückung bis zur Rentensprechung der Invalidenversicherung (IV), was bekanntermassen über zwei Jahre dauern kann. Die meisten solchen Taggeldversicherungen werden daher auch mit einer Anspruchszeit von zwei Jahren abgeschlossen. Ein Fall aus der Praxis des SEV-Berufsrechtsschutzes verdeutlicht die Problematik:

Zweijährige Lohnanspruchsfrist bei der SBB

SBB-Mitarbeitende sind von dieser Krankentaggeld-Problematik nicht betroffen, weil die SBB und die SBB Cargo AG die Krankheitsfälle intern über die zweijährige Lohnanspruchsfrist und das Gesundheitsmanagement behandeln. Sie haben daher keine Krankentaggeldversicherung.

Gemäss Art. 134 GAV SBB (bzw. Art. 133 GAV SBB Cargo), Absätze 1 und 3, «… besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während 2 Jahren, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. (…) Die Lohnfortzahlung umfasst während des 1. Jahres der Arbeitsverhinderung 100% und während des 2. Jahres 90% des Lohnes.»

Anspruchszeit läuft nach Kündigung weiter

Ein Kollege war aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit weiterzuführen. Der Arbeitgeber hatte eine kollektive Taggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz abgeschlossen. Der Kollege erhielt wegen seiner Krankheit die Kündigung. Auch danach bezahlte die Versicherung die vereinbarten Leistungen.

Eines Tages aber fällte die IV plötzlich einen raschen Entscheid: Es werde keine Rente ausbezahlt. In der Folge stellte die Taggeldversicherung ihre Leistungen ein mit der Begründung, unser Kollege sei in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig.

Daraufhin führte der SEV-Berufsrechtsschutz Beschwerde gegen den Entscheid der IV wie auch gegen die Einstellung der Taggeldzahlungen. Als Reaktion auf die Beschwerde des SEV sprach die IV dann doch eine Rente, und die Taggeldversicherung richtete ihre Leistungen rückwirkend ab Einstellung der Zahlungen wieder aus.

Die Zahlungen des Krankentaggeldes hätten aber in jedem Fall – unabhängig vom Entscheid der IV – weitergehen müssen, da unser Kollege über die gesamte Zeit arbeitsunfähig geschrieben war. Ohne Rentenentscheid der IV wäre dies zu einem Gerichtsfall geworden.

Darum prüfe gut, wer sich bindet!

Eine Krankentaggeldversicherung kann eine gute Ergänzung sein, muss aber im Krankheitsfall auch wirklich eine finanzielle Unterstützung bieten.

Wartezeit, Leistungsumfang und weitere Bestimmungen variieren je nach Vertrag und Anbieter. Ein Vergleich empfiehlt sich, zum Beispiel im Internet unter www.comparis.ch. Bevor man einen Vertrag abschliesst, sollte man in jedem Fall beim Arbeitgeber nachfragen, wie die Leistungen der Unternehmung im Krankheitsfall aussehen.

Rechtsschutzteam SEV

VERSCHIEDENE ARTEN DER KRANKENTAGGELDVERSICHERUNG

Kollektive Krankentaggeldversicherung:

Diese Art wird von Unternehmungen für ihre Mitarbeitenden abgeschlossen. In der Regel besteht hier eine Anspruchsberechtigung für Leistungen auf zwei Jahre. Gedeckt sind je nach Vertrag 80% des Lohnes oder des versicherten Verdienstes. Die Versicherungsbedingungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung des Betriebes werden bei Stellenantritt bekannt gegeben. In der Regel besteht die Möglichkeit, auf privater Basis die verbleibenden 20% Erwerbsausfall ebenfalls noch abzudecken. Verlieren versicherte Mitarbeitende aufgrund einer Krankheit ihre Stelle, besteht der Leistungsanspruch auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

Sie steht Arbeitnehmenden ohne betriebliche bzw. kollektive Krankentaggeldversicherung sowie Selbstständigerwerbenden offen. Sie hat den Nachteil, dass die Versicherungen Antragstellende ohne Nennung von Gründen ablehnen können. Sie ziehen junge, gesunde Antragsstellende den älteren oder gesundheitlich bereits angeschlagenen Antragsstellenden vor.

Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG):

Wie bei der obligatorischen Grundversicherung besteht bei dieser Krankentaggeldversicherungsart ein Aufnahmezwang. Das heisst, alle Versicherungen müssen ein solches Angebot führen und dürfen Antragstellende nicht abweisen. Sie dürfen einzig einen Leistungsvorbehalt für vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen anbringen bzw. für vergangene Krankheiten und deren Auswirkungen. Um die Risiken des Aufnahmezwangs gering zu halten, neigen gewisse Versicherungen dazu, das maximale Taggeld auf einen nicht überlebenssichernden Betrag zu fixieren.