Link zum Recht

Bezahlter Urlaub bei Krankheit des Kindes

Kranke Kinder dürfen nicht in die Krippe. Kranke Kinder können nicht in die Schule. Dies ist hinlänglich bekannt und gibt trotzdem immer wieder zu reden.

Wenn die Eltern berufstätig sind, kann es sehr rasch zu Engpässen kommen. Es ist nicht immer möglich, kurzfristig eine Person für den Notfall zu finden. Glücklich ist, wer in solchen Situationen einen verständnisvollen Arbeitgeber hat.

Wie ein bei uns eingereichtes Rechtsschutzgesuch zeigt, ist es bei der SBB nach wie vor nicht selbstverständlich, dass Eltern in solchen Situationen auf Verständnis oder sogar Unterstützung stossen.

Ein Vater bleibt zuhause, weil seine Kinder mit Fieber im Bett bleiben müssen – es konnte kein Ersatz gefunden werden. Ordnungemäss informierte er seinen Arbeitgeber SBB.

Nur ausnahmsweise erhielt unser Mitglied den Tag als bezahlten Urlaub. Die schriftliche Begründung lautete, dass bei kleineren Kindern Fieber relativ häufig auftrete und daher keine plötzliche und unerwartet Krankheit darstelle (?). Deshalb sei die Anwendung des GAV, Anhang 6, Ziffer 5f, nicht gegeben. Würden weitere Fälle mit gleicher Ausgangslage eintreten, würde kein bezahlter Urlaub mehr gewährt. Sie (die SBB) würden davon ausgehen, dass unser Mitglied zusammen mit seiner Frau die Betreuungssituation für solche Fälle in Zukunft anders regeln würden.

Die Angelegenheit wurde vom SEV nicht weiter verfolgt, da eine vorläufige Einigung zustande gekommen war. Tatsache aber ist, dass die SBB zur Gewährung dieser Urlaubstage verpflichtet ist, da es sich im GAV um eine zwingende Bestimmung (abgeleitet aus dem OR-Artikel 324a, Abs. 1 OR) handelt.

Da weder der Zeitpunkt noch die Art einer Erkrankung der Kinder geplant werden kann, wird der SEV bei künftigen Problemen dieser Art die SBB und auch andere Arbeitgeber an ihre diesbezüglichen Pflichten erinnern.

GAV, Anhang 6, Ziffer 5f:

Urlaub/Abwesenheit aus familiären Gründen werden pro Einzelfall 2 Tage gewährt (keine Nachgewährung) bei

  • Pflege aufgrund eines Unfalls oder einer plötzlichen Krankheit
  • Begleitung am Sterbebett

Der Urlaub kann um höchstens 2 Tage verlängert werden