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Der Anti-Mütter-Reflex der Chefs

Ein Thema beschäftigt den SEV-Rechtsschutz immer wieder: Probleme von Frauen, die nach der Mutterschaftspause zurück in den Beruf wollen, dort aber auf Ablehnung stossen

Fall A wie Annemarie – der klassische

Annemarie arbeitet bei der SBB in einem typischen Bahnberuf zu 100 Prozent. Sie bekommt bei der Personalbeurteilung gute Noten, gilt als kompetent und kundenfreundlich. Dann wird sie schwanger. Sie informiert ihren Vorgesetzten darüber, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub weiterarbeiten möchte, allerdings nur noch mit einem 30- Prozent-Pensum. Der direkte Vorgesetzte nimmt den Wunsch entgegen. Nachdem er bei der nächsten Führungsebene nachgefragt hat, teilt er Annemarie mit, dass in diesem Beruf keine Teilzeitpensen unter 50 Prozent zugelassen seien.

Annemarie wendet sich an den SEV. Sie erfährt, dass mehrere Kolleginnen genau in diesem Beruf zu 30 Prozent arbeiten. Mithilfe einer Anwältin kann der SEV durchsetzen, dass auch Annemarie nach dem Mutterschaftsunterbruch zu 30 Prozent einsteigen kann. Die SBB bezeichnet diese Anstellung ausdrücklich als Ausnahme.

Fall B wie Barbara – der häufige

Barbara ist Mutter zweier Kinder und arbeitet in Teilzeit bei der SBB, als ihre Stelle wegen einer Reorganisation aufgehoben wird. Auch ihr Mann arbeitet bei der SBB, zu 100 Prozent in einem Beruf mit Schichtbetrieb. Barbara interessiert sich für zwei Stellen, die ihrer früheren Tätigkeit ähnlich sind; beide erfordern ebenfalls Schichtarbeit.

Das Vorstellungsgespräch dreht sich dann vor allem darum, ob sie genügend flexibel sein könne, wo doch auch ihr Mann Schicht arbeite – und «krank feiern» wegen den Kindern komme nicht infrage … Die Anwältin, die der SEV Barbara zur Verfügung stellt, schreibt der SBB, sie solle dieser eine entsprechende Anstellung vermitteln; andernfalls habe ihr die SBB eine Entschädigung zu bezahlen wegen einer diskriminierenden Nicht-Anstellung.

Die SBB weist die Kritik zurück und begründet die Absage damit, dass andere Bewerberinnen deutlich motivierter gewirkt hätten. Eine Entschädigung gebe es nicht zu bezahlen, da Barbara auf jeden Fall ins Arbeitsmarktcenter wechseln könne. Die Anwältin erachtet diese Antwort zwar als unbefriedigend, kann aber dennoch keine weiteren rechtlichen Schritte empfehlen. Immerhin: Barbara hat inzwischen eine passende Stelle bei der SBB gefunden.

Fall C wie Corinne – der spezielle

Corinne arbeitet bei einem privaten Arbeitgeber zu rund 60 Prozent. Als sie schwanger wird, vereinbart sie mit der Chefin mündlich, dass sie nach einem längeren Unterbruch ihre bisherige Tätigkeit zu 30 Prozent wieder werde aufnehmen können. Kurz darauf verlässt die Chefin das Unternehmen; sie stellt Corinne ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis aus. Der neue Chef will nichts von einer Pensenreduktion wissen. Corinne nimmt die Arbeit zwar wieder auf, kündigt aber nach kurzer Zeit. Beim Abgang erhält sie nur einen Teil des noch bestehenden Zeitguthabens ausbezahlt, und das Abgangszeugnis ist deutlich schlechter als das Zwischenzeugnis, obwohl der neue Chef sie nur gerade vier Tage an der Arbeit gesehen hat. Der SEVRechtsschutz stellt auch hier eine Anwältin zur Verfügung. Eine schriftliche Aufforderung beim Arbeitgeber bringt nichts. Erst vor dem Friedensrichter gelingt es, neben der korrekten Zahlung auch eine angemessene Formulierung fürs Zeugnis zu erreichen.

Fazit

Die drei Fälle sind verschieden, aber sie haben eine wesentliche Gemeinsamkeit. Alle drei Frauen wurden aus einem einzigen Grund benachteiligt: weil sie Mütter geworden sind.

Selbst mit Berufung aufs Gleichstellungsgesetz ist es den Anwältinnen nicht immer gelungen, den drei Frauen zum vollen Erfolg zu verhelfen. Und dies, obwohl dort Artikel 3 klar und deutlich sagt: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.»

Noch deutlicher ist der Artikel 27 des GAV SBB: «Auf die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Familienund Betreuungspflichten wird speziell Rücksicht genommen » …

Rechtsschutzteam SEV