Kinderbetreuung

Wenn Kinder krank sind: bis vier bezahlte Urlaubstage für Vater oder Mutter

Eine fünfköpfige Familie sah sich mit einer schwierigen Situation konfrontiert, als ihr jüngstes Kind, 2 Monate alt, notfallmässig hospitalisiert werden musste. Es war zwingend notwendig, dass die Mutter das erkrankte Kind ins Spital begleitete, ebenso, dass der Vater die beiden anderen Kinder im Vorschulalter daheim betreute.

Als die SBB sich weigerten, für diese gesetzlichen Betreuungspflichten dem Vater bezahlte Urlaubstage zu gewähren, reichte er beim SEV-Berufsrechtsschutz ein. In der Folge vertrat der SEV mit Erfolg die Interessen seines Mitglieds:

Betreuungszeit ist klarer Anspruch

Der SEV wies die SBB darauf hin, dass die Gewährung von Urlaubstagen für die Pflege von Familienangehörigen in den GAV SBB aufgenommen wurde (dies in Anlehnung und Kenntnis von Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts). Aus der Formulierung dieses Artikels und der zugehörigen Fachliteratur (z.B. Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. erweiterte Auflage, S. 128) ergibt sich, dass die dort genannte Aufzählung von Urlaubsgründen nicht abschliessend ist.

Weil die SBB bisher unter dem Begriff „Pflege“ nicht nur die Pflege kranker Kinder, sondern auch – wie im vorliegenden Fall – bei „Ausfall der Mutter“ die notfallmässige Betreuung gesunder Kinder verstanden, plädierte der SEV dafür, diese fortschrittliche und familienfreundliche Praxis nicht über Bord werfen. Schliesslich wies der SEV die SBB auch darauf hin, dass es sich bei den im Anhang 6, Ziffer 5 des im GAV SBB aufgeführten Urlaubsgründen nicht um „Kann-Bestimmungen“ handelt, woraus folgt, dass diese nicht nach freiem Ermessen zu Ungunsten der Mitarbeitenden interpretiert werden können.

Die SBB hielten der Argumentation des SEV nichts mehr entgegen und rechneten die vom Vater geleisteten Betreuungstage als bezahlte Urlaubstage ab.

Rechtsschutzteam SEV