| Aktuell / SEV Zeitung

Link zum Recht

Vaterschaftsurlaub und EL-Reform

Die Einführung des Vaterschaftsurlaubs wird das neue Sozialversicherungsjahr prägen. Daneben stehen auch die Reform der Ergänzungsleistungen sowie die «traditionellen» Anpassungen der Leistungen und Beitragssätze in den ersten beiden Säulen auf dem Programm.

© Keystone / Christian Beutler

Männer, deren Kind ab dem 1. Januar 2021 geboren wird, haben Anspruch auf einen zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Sie können diesen Urlaub für zwei Wochen am Stück oder als Einzeltage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen. Nach Bezug dieser zehn Urlaubstage hat der Vater Anspruch auf 14 Taggelder, die über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert werden.

Um Anrecht auf den bezahlten Urlaub zu haben, müssen die Väter bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sein, in den letzten neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Entschädigung wird entweder direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt oder dem Arbeitgeber überwiesen, wenn ihm dieser während des Urlaubs den Lohn weiterbezahlt. Wie bei der Mutterschaftsentschädigung beträgt die Vaterschaftsentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag.

Leichter Anstieg der AHV

Die AHV/IV-Minimalrente steigt von 1185 auf 1195 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2370 auf 2390 Franken (bei vollständiger Beitragsdauer). Bei den Ergänzungsleistungen (EL) wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19 450 auf 19 610 Franken pro Jahr für Alleinstehende und von 29 175 auf 29 415 Franken für Ehepaare angehoben. Für Kinder ab elf Jahren beläuft er sich neu auf 10 260 Franken. Für jüngere Kinder wird er infolge der EL-Reform auf 7200 Franken abgesenkt. Die AHV/IV/EO-Beiträge steigen von 10,55 auf 10,6 Prozent. Ausserdem wird der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige angepasst und von 496 auf 503 Franken pro Jahr angehoben.

2. Säule

In der beruflichen Vorsorge beläuft sich der Mindestjahreslohn (d. h. die Eintrittsschwelle zur 2. Säule) ab dem 1. Januar 2021 auf 21 510 Franken pro Jahr. Die obere Limite des Jahreslohnes liegt bei 86 040 Franken. Der minimale koordinierte Lohn steigt auf 3585 Franken und der Koordinationsabzug auf 25 095 Franken pro Jahr. Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2021 unverändert bei 1 Prozent. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen 2. Säule. Ansonsten steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen.

Krankenversicherung

2021 steigt die Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung um 0,5 Prozent. In neun Kantonen (AG, AI, AR, BS, NE, OW, SH, SZ, ZH) bleibt die Durchschnittsprämie gleich oder nimmt gar ab. Die durchschnittlichen Prämien für Erwachsene (375.40 Franken) und jene für junge Erwachsene (265.60 Franken) nehmen tendenziell zu, während jene für Kinder (99.70 Franken) leicht zurückgehen.

EL-Reform

Die vom Parlament im März 2019 verabschiedete Reform der Ergänzungsleistungen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung und die Höhe der Leistungen. Die Wohnkosten werden bei der EL-Berechnung bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt. Diese Obergrenze wird angehoben, um den tatsächlichen Kosten besser gerecht zu werden. Sie hängt von der Grösse des Haushalts und der Wohnregion ab. Für eine alleinstehende Person, die in einem Grosszentrum wohnt, steigt das anrechenbare Mietzinsmaximum beispielsweise von 1100 auf 1370 Franken pro Monat. Für eine vierköpfige Familie auf dem Land liegt die Obergrenze der rückerstattungsfähigen Kosten neu bei 1740 statt bei 1250 Franken.

Bei der Bestimmung des EL-Anspruchs wird künftig auch das Vermögen berücksichtigt. Nur Personen mit einem Vermögen von unter 100 000 Franken (200 000 für Ehepaare) haben Anspruch auf Leistungen. Selbstbewohntes Wohneigentum ist von dieser Grenze nicht betroffen.Bei der Berechnung des EL-Betrags wird ein Teil des Vermögens – der Freibetrag – nicht berücksichtigt. Dessen Höhe wird für Alleinstehende von 37 500 Franken auf 30 000 Franken und für Ehepaare von 60 000 auf 50 000 Franken gesenkt. Der Freibetrag für Kinder bleibt unverändert bei 15 000 Franken.

Die tieferen Freibeträge führen dazu, dass bei einem Vermögen von über 30 000 Franken das für die EL-Berechnung massgebende Einkommen steigt. Zudem wird der Begriff des Vermögensverzichts ausgeweitet. Bisher wurden bei der EL-Berechnung Vermögenswerte berücksichtigt, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat, beispielsweise Schenkungen. Ab dem 1. Januar 2021 wird auch ein übermässiger Vermögensverbrauch einbezogen: Ein solcher liegt dann vor, wenn die Person innerhalb eines Jahres ohne triftige Gründe mehr als zehn Prozent ihres Vermögens ausgibt.

Bei der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von Kindern werden zwei Änderungen vorgenommen: Der für Kinder unter elf Jahren gewährte Betrag wird gesenkt und beläuft sich künftig auf 7200 Franken pro Jahr (für das erste Kind, anschliessend degressiv). Im Gegenzug werden die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern, die jünger als elf Jahre alt sind, im Rahmen der EL-Berechnung als Ausgaben angerechnet, sofern beide Elternteile arbeiten. Bei Kindern ab elf Jahren liegt der Betrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bei 10 260 Franken.

Ab Januar gilt eine neue Bestimmung zur Rückerstattung von EL aus dem Nachlass. Die Ergänzungsleistungen, die eine Person in den zehn Jahren vor ihrem Tod bezogen hat, müssen von den Erbinnen und Erben zurückbezahlt werden, wenn sich der Nachlass auf über 40 000 Franken beläuft. Die Rückerstattungspflicht gilt nur für den Anteil des Erbes, der 40 000 Franken übersteigt. Beträgt der Nachlass weniger als 40 000 Franken, besteht keine Rückerstattungspflicht. Diese Bestimmung betrifft nur EL, die nach dem 1. Januar 2021 bezogen werden.

Das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes (ohne EL) wird zu 80 Prozent angerechnet, gegenüber den bisherigen zwei Dritteln. Bei der als Ausgabe anerkannten Krankenkassenprämie ist künftig der tatsächliche Betrag massgebend, wobei aber höchstens die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie berücksichtigt wird.

Für alle, die bereits vor Inkrafttreten der Reform EL bezogen haben, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Wer nach dem neuen Recht höhere Leistungen erhält, kann es umgehend in Anspruch nehmen; bewirken die Änderungen eine Senkung der Leistung oder gar ein Erlöschen des EL-Anspruchs, gelangen die neuen Bestimmungen erst nach drei Jahren zur Anwendung. Damit haben Betroffene Zeit, sich auf die neue wirtschaftliche Situation vorzubereiten.

Überbrückungsleistung

Da das Referendum gegen das neue Gesetz über Überbrückungsleistungen nicht zustandegekommen ist, steht seiner Einführung 2021 nichts mehr im Weg. Der Bundesrat muss noch das genaue Datum der Inkraftsetzung festlegen.

Wer nach vollendetem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird, hat bis zum Bezug der Altersrente Anspruch auf eine Überbrückungsleistung. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, u. a. eine Mindestversicherungsdauer in der AHV von 20 Jahren, wovon fünf Jahre nach vollendetem 50. Altersjahr. Ausserdem muss das Vermögen der betreffenden Person unter 50 000 Franken liegen (100 000 Franken bei Ehepaaren).

Die Überbrückungsleistung bemisst sich ebenso wie die Ergänzungsleistungen nach den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen der Bezügerin bzw. des Bezügers. Der Betrag ist jedoch auf das 2,25-fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei den EL beschränkt, d. h. auf 43 762 Franken pro Jahr für Alleinstehende und 65 644 Franken für Ehepaare (berechnet nach dem allgemeinen Lebensbedarf für 2020).