Der SEV-Rechtsschutz hat einem Zugbegleiter zu Suva-Zahlungen verholfen
Kaputtes Knie neu verletzt
Es ist ein Unterschied, ob Knieschmerzen eine Unfallfolge oder eine Krankheit sind: Einmal zahlt die Suva, einmal nicht. Unfall oder Krankheit – die Unterscheidung ist nicht immer so einfach, wie man meinen könnte.
SEV oder Coop?
Im beschriebenen Fall wandte sich das SEV-Mitglied an die Coop-Rechtsschutzversicherung, die den Privatrechtsschutz für SEV-Mitglieder betreut. Ein Jahr zuvor hatte der Zugbegleiter nämlich bereits eine Auseinandersetzung mit der Suva, jedoch wegen eines Freizeitunfalls. Damals war der Coop-Rechtsschutz zuständig, im neuen Fall dann jedoch der SEV-Rechtsschutz, da es sich nun um einen Berufsunfall handelte.
Wichtig: Der Berufsrechtsschutz ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen, der sogenannte Multirechtsschutz muss hingegen separat, aber sehr günstig (78 Franken pro Jahr) abgeschlossen werden. Im Normalfall wird es dem Mitglied schon beim ersten Kontakt am Telefon gesagt, falls es sich an die falsche Adresse wendet; wo allerdings bereits Akten vorliegen, tauschen SEV und Coop die Unterlagen direkt aus, wenn die Zuständigkeit ändert.
Ein Zugbegleiter stiess bei seiner Arbeit mit dem Knie gegen die Armlehne eines Sitzes. Genau dieses Knie ist schon lange die Schwachstelle des Mannes; schon 1993 war nämlich eine Berufskrankheit daran festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des verhängnisvollen Aufpralls war es jedoch schmerzfrei.
Auch zwei Monate später schmerzte das Knie noch. Weitere zwei Monate später entschied sich der Arzt für einen Eingriff, um beschädigtes Gewebe arthroskopisch zu entfernen. Diese Massnahme war erfolgreich, die Schmerzen liessen danach deutlich nach.
Alle Untersuchungen und die Operation hatte der Zugbegleiter auf einen Unfallschein eintragen lassen – alle beteiligten Mediziner hatten keine Zweifel, dass der Zusammenprall mit der Armlehne das vorbelastete Knie schädigte, womit die Abrechnungen als Folge der Berufskrankheit über die Suva laufen.
Umso erstaunter war das SEV-Mitglied, als es von der Suva den Bescheid erhielt, die Kniebeschwerden seien nicht im Zusammenhang mit der früheren Schädigung zu sehen. Die Behandlung falle deshalb nicht die Zuständigkeit der Unfallversicherung, sondern müsse von der Krankenkasse übernommen werden.
Neben der grundsätzlichen Frage, die eher die Juristen und Ärzte interessiert, geht es auch um Geld: Fällt die Behandlung in den Bereich der Krankenkasse, muss der Patient selbst Franchise und Selbstbehalt übernehmen, was bei der Unfallversicherung nicht der Fall ist; für den Arbeitgeber geht es allenfalls um Taggelder der Lohnfortzahlung.
Der Zugbegleiter wandte sich an den SEV-Rechtsschutz, der ihm einen auf Fragen der Sozialversicherungen spezialisierten Anwalt zur Seite gab. Dieser verlangte von der Suva eine beschwerdefähige Verfügung, die er danach anfocht. Er wies darauf hin, dass sowohl der behandelnde Arzt als auch der medizinische Experte der Suva einen Zusammenhang zwischen der früheren Beschädigung des Knies und den aufgetretenen Schmerzen herstellten. Selbst wenn die Beschwerden ohne Behandlung wieder abgeklungen wären, sei deshalb offensichtlich, dass sie eine Folge der unbestritten bestehenden Berufskrankheit seien.
Danach folgte ein langes Schweigen. Als der Anwalt nach einem Jahr nachfragte,
kam ein formloses Schreiben der Suva, die erklärte, eine Überprüfung der Unterlagen
habe ergeben, dass der Zusammenhang mit der Berufskrankheit gegeben sei und
die Suva die Kosten übernehme. Die Einsprache werde damit hinfällig. Ende gut,
alles gut – nur dass es ohne Beizug des Rechtsschutzes und des fachkundigen
Anwalts nicht dazu gekommen wäre …
Rechtsschutzteam SEV