Link zum Recht: Filmen eines Gesetzesbruchs
Datenschutz versus Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz
Das Bundesgericht hat sich in einem publizierten Entscheid (147 IV 16) zur Frage geäussert, unter welchen Bedingungen das Filmen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) erlaubt ist.
Die Angelegenheit datiert vom Mai 2018. Alain war damals in Lausanne mit dem Auto unterwegs und überholte in einer langgestreckten Linkskurve Bernard, der seinerseits auf einem E-Trottinett unterwegs war. Dabei hupte er wiederholt und grundlos, und kaum hatte er Bernard überholt, zog er sofort wieder nach rechts, obwohl kein Gegenverkehr war. Er bremste stark ab, sodass auch Bernard heftig bremsen musste. Nach kurzer Zeit drehte Alain wieder in die Strassenmitte ab und fuhr normal weiter. Bernard machte eine Anzeige und legte der Strafbehörde eine DVD als Beweis vor, auf der er die mit einer auf seinem Lenker angebrachte GoPro-Kamera gefilmte Szene festgehalten hatte.
Ein Jahr später verurteilte das Polizeigericht Alain zu 30 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von 3000 Franken wegen einfacher und schwerer Verletzung der Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG. Im September 2019 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Waadt den Entscheid. Alain zog ihn ans Bundesgericht weiter. Seiner Meinung nach stellte das Video, das im Dossier enthalten war, ein illegales Beweismittel dar, das ohne seine Zustimmung im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfe.
Rechtswidrig durch die Strafbehörde beschaffte Beweise dürfen vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen werden. Verletzen sie das Datenschutzgesetz (DSG), sind sie rechtswidrig. Demgegenüber dürfen rechtmässig erhobene Beweise uneingeschränkt beigezogen werden. Das Recht auf Privatsphäre bedeutet beispielsweise, dass sich ein Mensch nicht ständig beobachtet fühlen muss. Ton- oder Filmaufnahmen einer öffentlichen Strasse, die eine gesamte Autofahrt aufnehmen, darf nur ein Überwachungssystem des öffentlichen Raums machen, und dieses liegt in der Kompetenz des Staates.
Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sagt dazu folgendes: «Aufnahmen, die mit einer Bordkamera gemacht werden, dürfen weder zur allgemeinen Unterhaltung noch als Beweismittel bei kleineren Delikten verwendet werden, wie beispielsweise riskante aber banale Fahrmanöver. Der Verstoss gegen das Transparenzprinzip rechtfertigt den Rückgriff auf gespeicherte Daten nicht. Es soll vermieden werden, dass jemand Hilfssheriff spielt. Private Bordkameras dürfen nicht dazu verwendet werden, die anderen Verkehrsteilnehmer systematisch zu überwachen».
Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass der Wunsch eines Fahrers mit Bordkamera, Polizei zu spielen, nicht ausreicht, ein Strafverfahren einzuleiten. Bernards GoPro-Kamera, die auf seinem Lenker befestigt war, hat dauernd gefilmt, ohne Unterscheidung dessen, was sich abspielte, und sie war nicht erkennbar. Das Aufnehmen des Nummernschilds von Alain stellt daher eine Persönlichkeitsverletzung dar.
Da das Bundesgericht der Auffassung war, das Video von Bernard verstosse gegen das Datenschutzgesetz, hat es eine Interessenabwägung vorgenommen. Angesichts der Natur der vorgeworfenen Gesetzesverstösse und angesichts des Umstands, dass das Überholmanöver keinen Unfall und keine Verletzung zur Folge hatte, war die Aufnahme nicht gerechtfertigt. Sie durfte daher nicht verwendet werden. Damit hob das Bundesgericht das vorangegangene Urteil auf.
Rechtsschutzteam SEV
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Unter Personendaten versteht man alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Personendaten müssen nach Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit bearbeitet werden. Das Sammeln von Personendaten und speziell deren Verarbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. Artikel 12 des Datenschutzgesetzes (DSG) hält fest, dass wer immer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen darf. Insbesondere darf man keine Personendaten entgegen den im Gesetz festgehaltenen Prinzipien bearbeiten oder ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.