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Wann ist ein Vertrag ein Vertrag?

Der Vertrag ist per Definition ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das grundsätzlich durch zwei sich deckende bzw. einander wechselseitig entsprechende Willenserklärungen zustande kommt. Also immer dann, wenn man sich in der Hauptsache einig ist, entsteht der Vertrag.

War bei den alten Römern – auf die sich nach wie vor unser Rechtssystem stützt – vor allem die Traditio, also die direkte Übertragung von Gegenständen Inhalt von Verträgen, können wir heute (fast) alles vertraglich regeln. Somit beginnt das Problem schon bei der Willensbildung.

Der Wille muss eindeutig und für den Vertragspartner erkennbar sein. Schliesslich muss man einig sein, was denn genau gewollt ist. Es macht schon einen Unterschied, ob ich eine Schenkung meine oder einen Darlehensvertrag eingehe. Bei Fehlern in der Willensbildung können wir uns unter bestimmten Bedingungen auf einen Irrtum berufen.

Schliesslich muss auch klar definiert werden, was wir denn nun als Vertragssache bestimmen. Irgend ein Gegenstand ist nicht wirklich zweifelsfrei bestimmt. Vertragssubjekt kann sein: Arbeitsleistung, Dinge des täglichen Bedarfs, Häuser, Autos, aber auch Geld, ein Nicht-Tun, das Erstellen eines Werkes, der regelmässige Bezug von Zeitschriften. Was man halt gerade so braucht und begehrt, es sei denn, es sei unmöglich oder widerrechtlich. Wichtig ist, dass sich die Vertragsparteien auf genau diese Sache, Handlung oder Unterlassung geeinigt haben. Wird später das falsche Vertragssubjekt behandelt, dann ist der Vertrag nicht erfüllt.

Wenn wir also einen Mietvertrag für die Wohnung in der X-Strasse mit 120m² abgeschlossen haben, dann wollen wir nicht die mit nur 80m². Dann ist der Vertrag nicht richtig erfüllt und der Weg über die Klage auf Vertragseinhaltung bzw. die Mängelrüge offen.

Geht es aber um eine Arbeit, wird es schon wieder etwas schwieriger. Beim Arbeitsvertrag muss Einigkeit über die Art der auszuführenden Arbeit, den Arbeitsort und den Lohn herrschen – dann ist eigentlich alles klar. Detaillierte Stellenbeschriebe sind nicht nötig, aber hilfreich (unterstehen aber dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und können auch wieder geändert werden, ohne dass der Vertrag dahinfällt). Wenn sich nun der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, bzw. der Vertreter des Arbeitgebers, der auch berechtigt ist, für diese Stelle zu unterschreiben, geeinigt haben, dann ist der Vertrag zustande gekommen. Wenn nichts anderes im GAV oder im Betriebsreglement steht, dann braucht es dafür keinen schriftlichen Vertrag.

Vorsicht im Internet!

Die meisten Verträge sind rechtlich geregelt. Da die Parteien ja bekannt sind, ist auch klar, gegen wen Einreden und Klagen zu erheben sind. Schwierig ist es aber im Bereich des Internets, wo oft ein Mausklick reicht, und schon hat man ein Abonnement mit nicht jugendfreiem Inhalt oder einen Dauerbezug von irgendwelchen nicht benötigten Dingen abgeschlossen. Doch auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrags. Erst wenn zweifelsfrei ersichtlich ist, dass mit dem Drücken des OK-Knopfes der Vertrag abgeschlossen wird, hat er auch seine Gültigkeit. Im Verborgenen bleibt da aber oft der eigentliche Vertragspartner. Deshalb ergeben sich viele Schwierigkeiten, um da wieder herauszukommen.

«Pacta sunt servanda» wie der Lateiner sagt – oder zu deutsch: Verträge sind einzuhalten. Wir haben die Freiheit, Verträge einzugehen oder aufzulösen (Vertrags- und Kündigungsfreiheit), aber eben auch die Pflicht, diese Verträge zu erfüllen. Möglichkeiten der Einrede oder der Anfechtung gibt es viele, aber dies ist immer mit Aufwand verbunden. Deshalb gilt auch hier: Drum prüfe gut, wer sich bindet.

Rechtsschutzteam SEV