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Jeden Tag eine neue Arbeitsanweisung

«Kann mir mein Chef ohne weitere Diskussion neue Aufgaben zuteilen, trotz bestehendem Stellenbeschrieb bzw. Anstellungsvertrag?»: Diese Frage wird dem Rechtsschutzteam immer wieder gestellt.

Mit dem Unterschreiben des Arbeitsvertrages unterstellen sich die Mitarbeitenden der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitsvertrag ausgehandelt werden kann, dies insbesondere bezüglich der Entlöhnung. Doch einigt man sich bei dieser Vertragsverhandlung im Wesentlichen nur über die Art der auszuführenden Arbeiten (z.B. Anstellung als Zugbegleiter/n), den Arbeitsort, spezielle Arbeitsbedingungen wie Wochenend- und Schichtarbeit sowie allenfalls noch Betriebsferien und weitere berufsbezogene Spezialitäten (z.B. Berufskleidung, Arbeitsmaterialen etc.). Der Arbeitgeber hat aufgrund seines Weisungsrechts aber jederzeit die Möglichkeit, weitere Weisungen über die Ausführung der Arbeiten und das Verhalten der Mitarbeitenden zu erlassen. Die Mitarbeitenden sind durch ihre Befolgungspflicht an diese Weisungen gebunden. Allgemeine Grenzen der Befolgungspflicht sind Treu und Glauben sowie die Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen. Das schliesst schikanöse Weisungen aus wie die Zuweisung objektiv untergeordneter Arbeiten.

Doch wie weit können Anweisungen der Arbeitgebenden gehen?

Arbeiten, welche üblicherweise in dieser Anstellung ausgeführt werden, sind sorgfältig und in guter Qualität zu erledigen. Es können noch Nebenpflichten hinzukommen. So ist es durchaus zumutbar, dass Personen in Administrativfunktionen ihre Kaffeetassen selber abwaschen und die abteilungseigene Kaffeemaschine sauber halten oder der Lokführer den Führerstand sauber hinterlässt.

Arbeiten aber, die mit der eigentlichen Anstellung keinen Zusammenhang haben, können nicht aufgezwungen werden. Dies führt gerade im administrativen Bereich zu Problemen. Die Grenze ist hier im Stellenbeschrieb zu suchen. So kann eine Finanzbuchhalterin sich durchaus mit Aufgaben aus dem Kreditor- oder Debitorenbereich befassen, doch die Projektabwicklung der technischen Abteilung muss sie nicht übernehmen.

Unzumutbar ist auch ein Anwachsen des Aufgabenvolumens über die vertraglich vereinbarten Stellenprozente hinaus. Obwohl Arbeitnehmende die Pflicht haben,betrieblich notwendige Überstunden zu leisten, haben Arbeitgebende die Pflicht, die Arbeiten so zu organisieren, dass die anfallenden Arbeiten keine Überstunden in einem gesundheitsgefährdenden Ausmass verursachen.

Verhandeln ist erlaubt!

Zusammenfassend kann man sagen: Zum Glück gilt nicht der Grundsatz, dass die Mitarbeitenden zu schweigen haben, sondern sie sollten im Zweifelsfall das Gespräch mit den Vorgesetzten suchen. Nur was wirklich durch den ordentlichen Betrieb notwendig wird, kann auch verlangt werden. Vieles ist und bleibt aushandelbar, nötigenfalls unter Lohnfolgen.