Bei Gregor (Name geändert), Lokführer bei der SBB Division Personenverkehr, machten sich gesundheitliche Probleme bemerkbar, die dazu führten , dass er einige Monate vor seinem 47. Geburtstag mit der Eröffnung der zweijährigen Lohnanspruchsfrist konfrontiert wurde. Obschon er wieder 100 Prozent arbeitsfähig wurde, erklärte ihn der Medical Service für den Lokführerberuf als untauglich. Trotz Begleitung durch das Betriebliche Gesundheitsmanagement BGM war keine berufliche Rein- tegration möglich. Mit anderen Worten: Gregor wurde kurz vor seinem 49. Geburtstag entlassen. Das Rechtsschutzteam SEV, das Gregor bereits seit Beginn der Anspruchsfrist betreute, konnte diese Ausgliederung leider auch nicht verhindern.
Gregor hatte ein zweites Mal Pech. Wäre er zum Zeitpunkt der Entlassung bereits 50 gewesen, wäre die Berufsinvaliditätslösung der SBB zur Anwendung gekommen: Die PK SBB hätte Gregor eine temporäre Invalidenpension und eine IV-Ersatzrente bezahlt und deren Kosten der angestammten Organisations- einheit in Rechnung gestellt. Wenigstens zahlte die SBB eine Abgangsentschädigung; im Fall von Gregor betrug sie zwölf Monatslöhne.
Damit die zweijährige Lohnanspruchsfrist bis kurz vor Schluss für Reintegrationsbemühungen genutzt werden kann, findet sich im GAV SBB die Regelung, dass die Lohnzahlung am Ende der Zweijahresfrist auf jeden Fall endet, auch dann, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Gregor meldete sich also per Ende der Lohnzahlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und ersuchte um Beratung und um Zahlung des Arbeitslosentaggeldes.
Eine untragbare Lücke
Die öffentliche Arbeitslosenkasse bediente Gregor mit einer Verfügung, in welcher ihm mitgeteilt wurde, er hätte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, im Fall von Gregor noch vier Monate, keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld, denn er erhalte ja eine Abgangsentschädigung, die der Lohnzahlung gleichkomme. Gregor holte sich beim SEV wiederum Unterstützung. Das SEV-Rechtsschutzteam erhob umgehend Einsprache. Die kantonale Rekursinstanz folgte der SEV-Argumentation zu 100 Prozent und stellte u. a. fest, dass die faktische Arbeitslosigkeit am Ende der Lohnfortzahlung beginnt und die Abgangsentschädigung unter dem Grenzwert liegt, ab welchem eine Anrechnung erfolgt.
Noch eine Lücke verhindert
Noch während der Anstellung bei der SBB hatte Gregor eine Umschulung zum technischen Projektmitarbeiter begonnen und ein Praktikum bei der «Lift GmbH» (Name geändert) gestartet. Im weiteren Verlauf offerierte die Lift GmbH Gregor eine Anstellung, allerdings nicht im Büro als Projektmitarbeiter, sondern im Aussendienst auf Baustellen. Gregor lehnte die Stelle ab, da er sich infolge seiner gesundheitlichen Probleme und der fehlenden Schwindelfreiheit die Arbeit auf dem Bau nicht vorstellen konnte.
Diese Ablehnung blieb dem RAV nicht verborgen, und die öffentliche Arbeitslosenkasse schickte Gregor wieder eine Verfügung. Diesmal hiess es darin, er sei voll arbeitsfähig und habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Sein Verschulden wiege schwer, daher werde die Taggeldzahlung für 31 Tage eingestellt. Auch gegen diesen Entscheid erhob das Rechtsschutzteam SEV Einsprache. Die kantonale Rekursinstanz folgte der SEV-Argumentation wiederum zu 100 Prozent und stellte fest, dass die fragliche Stelle im Aussendienst auf Baustellen für Gregor unzumutbar war und er sie zu Recht abgelehnt hatte.
Der Fall von Gregor zeigt vielerlei: Weder das BGM SBB noch die IV und bisher auch nicht das RAV haben Gregor zu einer neuen Anstellung, sprich Reintegration (statt Rente), verhelfen können. Wir hoffen sehr, dass unser Kollege endlich eine neue Anstellung findet und nicht plötzlich zu den Ausgesteuerten zählt. Auch wenn der SEV die Entlassung durch die SBB nicht verhindern konnte, hat sein Rechtsschutzteam doch zweimal erfolgreich gegen unverständliche Entscheide der Arbeitslosenkasse interveniert.